Jedes Jahr stellt sich für Millionen Beschäftigte dieselbe Frage: Besteht ein Urlaubsanspruch über Weihnachten und den Jahreswechsel? Die kurze Antwort lautet: Ja, aber nicht automatisch. Der Anspruch auf Urlaub ergibt sich in Deutschland aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Doch ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwischen Heiligabend, den Weihnachtsfeiertagen und Silvester tatsächlich freibekommen, hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu zählen gesetzliche Feiertage, individuelle Arbeitsverträge, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und betriebliche Übung.
Gerade zum Jahresende kommt es häufig zu Missverständnissen, weil gesetzliche Feiertage, sogenannte „halbe Feiertage“ und Urlaubsansprüche durcheinandergeraten. Dieser Beitrag erklärt verständlich, wer wann Anspruch auf freie Tage hat, wann Urlaub genommen werden muss und welche Rechte Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben.
Gesetzlicher Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz
Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche. Bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht dies 20 Arbeitstagen pro Jahr. Dieser Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine automatische Verlängerung oder ein Sonderurlaub „wegen Weihnachten“ ist gesetzlich nicht vorgesehen.
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Das bedeutet: Wer zwischen Weihnachten und Neujahr frei haben möchte, muss in der Regel Urlaub beantragen, sofern kein Feiertag vorliegt oder der Betrieb ohnehin geschlossen ist.
Gesetzliche Feiertage rund um Weihnachten
Zu unterscheiden sind gesetzliche Feiertage und normale Arbeitstage. Gesetzliche Feiertage begründen keinen Urlaubsverbrauch, da an ihnen ohnehin nicht gearbeitet wird.
- 25. Dezember (1. Weihnachtstag): Bundesweit gesetzlicher Feiertag
- 26. Dezember (2. Weihnachtstag): Bundesweit gesetzlicher Feiertag
Fallen diese Tage auf einen Werktag, sind sie automatisch arbeitsfrei. Fällt der Feiertag auf ein Wochenende, entsteht kein zusätzlicher Anspruch auf einen Ersatzruhetag.
Heiligabend und Silvester: Keine gesetzlichen Feiertage
Ein weitverbreiteter Irrtum: Heiligabend (24.12.) und Silvester (31.12.) sind keine gesetzlichen Feiertage. Das bedeutet, dass an diesen Tagen grundsätzlich gearbeitet werden muss und kein Urlaubsanspruch besteht.
Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen:
- Arbeitsvertragliche Regelungen
- Tarifverträge
- Betriebsvereinbarungen
- Betriebliche Übung (z. B. jahrelang stets arbeitsfrei)
In vielen Betrieben gelten Heiligabend und Silvester als arbeitsfrei oder halbe Arbeitstage. Rechtlich handelt es sich dann um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers oder kollektivrechtliche Regelungen.
Betriebsferien über Weihnachten
Arbeitgeber dürfen sogenannte Betriebsferien anordnen, auch über Weihnachten und Neujahr. Voraussetzung ist, dass:
- dringende betriebliche Gründe bestehen und
- ein angemessener Teil des Jahresurlaubs zur freien Verfügung bleibt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dürfen Arbeitgeber nicht den gesamten Jahresurlaub verplanen. Üblich sind maximal etwa 3/5 des Jahresurlaubs für Betriebsferien. Der Rest muss frei verplanbar bleiben.
Teilzeit, Minijob und Schichtarbeit hinsichtlich Urlaubsanspruch
Auch Teilzeitbeschäftigte und Minijobber haben Urlaubsanspruch, anteilig entsprechend ihrer Arbeitstage pro Woche. Entscheidend ist nicht die Stundenzahl, sondern die Anzahl der Arbeitstage.
Beispiel: Wer regelmäßig montags, mittwochs und freitags arbeitet, hat bei 20 Urlaubstagen Vollzeit einen Anspruch von 12 Urlaubstagen pro Jahr.
Urlaubssperre im Dezember: Zulässig?
Viele Arbeitgeber verhängen im Dezember Urlaubssperren, insbesondere im Einzelhandel, in der Logistik oder im Gesundheitswesen. Eine Urlaubssperre ist grundsätzlich zulässig, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen.
Allerdings gilt auch hier: Der Arbeitgeber muss eine Interessenabwägung vornehmen. Wer schulpflichtige Kinder hat oder familiäre Gründe geltend machen kann, hat oft bessere Chancen, dennoch Urlaub zu erhalten.
Resturlaub und Verfall zum Jahresende
Grundsätzlich verfällt nicht genommener Urlaub zum 31. Dezember. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nur möglich, wenn:
- dringende betriebliche Gründe oder
- persönliche Gründe (z. B. Krankheit)
vorliegen. Zudem muss der Arbeitgeber seine Beschäftigten aktiv und nachweisbar darauf hinweisen, dass der Urlaub verfällt. Unterbleibt dieser Hinweis, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen.
Praktische Tipps für Arbeitnehmer
- Urlaub für Weihnachten frühzeitig beantragen
- Arbeitsvertrag und Tarifvertrag prüfen
- Betriebsvereinbarungen einsehen
- Bei Ablehnung schriftliche Begründung verlangen
- Resturlaub rechtzeitig sichern
Übersicht: Urlaubsanspruch rund um Weihnachten
| Datum | Status | Urlaub nötig? |
|---|---|---|
| 24. Dezember (Heiligabend) | Kein gesetzlicher Feiertag | Ja, sofern keine Sonderregelung |
| 25. Dezember | Gesetzlicher Feiertag | Nein |
| 26. Dezember | Gesetzlicher Feiertag | Nein |
| 31. Dezember (Silvester) | Kein gesetzlicher Feiertag | Ja, sofern keine Sonderregelung |
Fazit
Ein automatischer Urlaubsanspruch über Weihnachten besteht nicht. Gesetzlich frei sind nur der erste und zweite Weihnachtstag. Für Heiligabend und Silvester ist grundsätzlich Urlaub zu nehmen, es sei denn, Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder betriebliche Übung sehen etwas anderes vor. Wer über Weihnachten frei haben möchte, sollte frühzeitig planen und seine Rechte kennen.
Rechtlicher Hinweis
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