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Fachbeitrag 18.02.2021

Impfpflicht am Arbeitsplatz – Das gilt nach dem Gesetz


Mit dem Start der Impfkampagne am 27. Dezember 2020 und der aktuell nach wie vor angespannten Infektionslage, kam die Diskussion um eine Impfpflicht speziell auch am Arbeitsplatz auf. Es stellt sich zum einen die Frage, wie die aktuelle Rechtslage hinsichtlich der Einführung einer Impfpflicht am Arbeitsplatz gestaltet ist und zum anderen welche Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis es haben kann, wenn ein Arbeitnehmer die Impfung verweigert.

 

Generelle Impfpflicht nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen

Eine generelle Impfpflicht ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil zur Pockenschutzimpfung (BVerwG, 14.07.1959 – I C 170/56) feststellte, zwar grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar, einer Einführung sind jedoch vor dem Hintergrund des Eingriffs in das hohe Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit hohe Hürden gesetzt.

Heutzutage bildet § 20 Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die gesetzliche Grundlage für eine Impflicht. Die Norm ermächtigt für den Fall, dass eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist, das Bundesgesundheitsministerium eine Anordnung zu treffen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen teilzunehmen haben.  Am 1. März trat auf Grundlage dieser Vorschrift das Masernschutzgesetz mit dem Ziel in Kraft, die notwendige Impfquote von 95 Prozent zu erreichen und die Krankheit so vollständig zu eliminieren. Die Masernimpfpflicht gilt vor allem für Kinder und Mitarbeiter in Kindertagesstätten und Schulen sowie das Personal bestimmter Berufsgruppen (wie Arztpraxen, Krankenhäuser und Flüchtlingsunterkünfte).

Eine gesetzliche Impfpflicht für das Coronavirus existiert bisher nicht. Eine Einführung wäre, wie das Beispiel der Masernimpfpflicht zeigt, zwar grundsätzlich, insbesondere für bestimmte Berufsgruppen, rechtlich möglich, geplant ist es zurzeit aber nicht, wie die Aussagen mehrerer Mitglieder der Bundesregierung nahelegen.

 

Keine Corona-Impflicht am Arbeitsplatz geplant

Neben dem Fehlen einer gesetzlichen Grundlage gibt es auch im Arbeitsrecht derzeit keine spezielle Arbeitsschutzvorschrift, die eine Pflicht zur Impfung vorsieht. So können weder das Direktionsrecht noch andere arbeitsvertragliche Vereinbarungen oder die speziellen Vorschriften des Gesundheitsschutzes für Arbeitnehmer eine Impfaufforderung durch den Arbeitgeber begründen.

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Entscheidet sich ein Arbeitnehmer gegen eine Impfung, muss er deshalb auch grundsätzlich keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen fürchten. Da es ohne eine gesetzliche Pflicht zur Impfung zulässig ist, die Impfung zu verweigern, würde es gegen das Maßregelungsverbot verstoßen, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen dieser Ausübung seiner Rechte benachteiligt. Ebenso wenig zulässig dürfte sein, dass der Arbeitgeber den Impfnachweis mit Sonderprämien verknüpft, denn solche Zahlungen müssen sich an dem Gleichbehandlungsgrundsatz messen und dort wo ein Arbeitnehmer auf bestimmte Rechte (das Recht zur Impfung) verzichtet, dürfen ihm keine Leistungen verweigert werden, die andere Arbeitnehmer erhalten.

Auf der anderen Seite sind Arbeitgeber bestimmter Einrichtungen verpflichtet, Schutzmaßnahmen gegen die Virusverbreitung für besonders gefährdete Personen zu ergreifen. Kommen in solchen Betrieben Arbeitnehmer, die sich nicht impfen lassen, aufgrund ihrer Tätigkeit mit Risikogruppen in Kontakt (wie etwa in Altenheimen, Krankenhäusern oder Arztpraxen), so müssen sie von dem Arbeitgeber an anderer Stelle im Betrieb eingesetzt werden. Gibt es jedoch keine andere Möglichkeit der Beschäftigung, so kann hierin für den Arbeitgeber im Ausnahmefall sogar ein personenbedingter Kündigungsgrund liegen, auch wenn dies höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.

 

Mittelbare Impfpflicht möglich

„Der Druck, sich impfen zu lassen, kann in der Praxis durchaus einer Impfpflicht nahekommen.“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Kupka von der Kanzlei Rechtsanwälte Kupka & Stillfried in München. Beispielsweise, wenn wie gezeigt Mitarbeiter eines Krankenhauses nicht mehr mit Risikopatienten arbeiten dürfen oder der Arbeitgeber schon im Bewerbungsgespräch nach einer Covid-19 Impfung fragt.

Die weitere Entwicklung schreitet dynamisch voran: So brauchte zuletzt etwa der Bayerische Ministerpräsident Markus Söder eine Impflicht für Pflegepersonal ins Gespräch. Gerade im Arbeitsrecht gilt, dass die Beurteilung der Rechtslage von den individuellen Umständen des Einzelfalls abhängt, gerade auch wegen der coronabedingten Ausnahmesituation. Weitere Informationen zu einer etwaigen Impfplicht am Arbeitsplatz finden Sie hier.  

 

Dr. Martin Kupka - rechtsanwalt.com

Dr. Martin Kupka

München
  • Arbeitsrecht,
  • Betriebsverfassungsrecht
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Dr. Martin Kupka

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