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Rechtsnews 20.08.2007 Christian Schebitz

Urheberrechtsstörer – Beihilfe zum Filesharing

Man stelle sich folgendes Szenario vor: Der 15-jährige Klaus hat einen eigenen PC wie viele seiner Freunde. Er ist damit auch ans Internet angeschlossen. Klaus ist wesentlich erfahrener in Sachen Internet und Computer als seine Eltern, die nicht einmal wissen, was ein P2P-Netzwerk überhaupt ist. Klaus nutzt jedoch gleich mehrere solcher Tauschbörsen und beteiligt sich rege am Up- und Download. Dass jemand in solchen Fällen verfolgt und ggf. erwischt wird ist nichts Neues. Neu dürfte aber für die meisten sein, dass nun auch Klaus Eltern in die Haftung genommen werden. Sie sind „Urheberrechtsstörer„, weil sie mittels ihrem Internetzugang ihrem Sohn ermöglicht haben diese Tat zu begehen. Damit noch nicht genug. Der Tatinternezugang muss sich nicht einmal in der selben Wohnung befinden. Ein weiteres Szenario: Ein technik-unbedarfter Mann, der die Vorteile des kabellosen Surfvergnügens genießen will, richtet sich daher ein W-LAN ein. Weil dieser keine Ahnung hat, dass man solche Netzwerke verschlüsseln muss oder es schlicht unterschätzt, konnte nun dessen Nachbar das Netzwerk unseres W-LAN Besitzers missbrauchen, um sich am Filesharing zu beteiligen. Auch der W-LAN-Besitzer ist nun ein Urheberrechtsstörer. Doch was hat das zu bedeuten? Rechtsanwalt Sascha Kremer veröffentlichte in der letzten Woche einen sehr informativen Artikel zu diesem Thema. Das Landgericht Hamburg stellte nun eine Gegenstandswert-Tabelle auf, nach der sich die Kosten bei einer möglichen Abmahnung berechnen. Kremer zeigt auf, dass die Kosten für zehn Lieder aus dem Interntet schnell zu knapp 3000 Euro Kosten führen können, wenn der Anschlussinhaber in Haftung genommen wird. Das LG Hamburg schob dem nun ein Riegel vor. Gemäß der Tabelle könnte der Urheberrechtsstörer statt mit den knapp 3000 Euro „nur“ noch mit 1000 Euro haftbar gemacht werden. Quellen und Links

  •  Vertretbar Weblawg – „Hamburger Streitwerttabelle für Urheberrechtsstörer“

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