Rechtsnews 30.07.2007 Christian R.

Update: Beschluss des AG Offenburg veröffentlicht

Wir berichteten bereits letzte Woche über den Beschluss des AG Offenburg. Das Gericht hatte der Staatsanwaltschaft laut einem heise-Bericht untersagt die Identitäten so genannter File-Sharing-Nutzer an Hand der IP-Adressen zu ermitteln. Auf medien-internet-und-recht.de kann man nun den Beschluss als PDF herunterladen . Natürlich gab es auch wieder in der Blogsphäre einige Reaktionen: Rechtsanwalt Vetter beleuchtet das Thema im Hinblick auf ein evtl. Verwertungsverbot im Zivilverfahren. Für ihn steht nicht zweifelsfrei fest, ob die Internet-Verkehrsdaten auf diesem Wege herausgegeben werden dürfen.

„Zu einem Verwertungsverbot im Zivilverfahren könnte man vielleicht kommen, indem man im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren einen Antrag auf Feststellung einreicht, dass die Akteneinsicht durch die “Geschädigten” rechtswidrig war. Die Einsicht in die Akten ist nämlich zu versagen, wenn schutzwürdige Interessen des Beschuldigten entgegenstehen (§ 406e Absatz 2 Strafprozessordnung). Bei unzulässigen Ermittlungsmaßnahmen und sachfremden Zielen könnte man das bejahen.“

Das Problem dabei ist, dass die Beschuldigten oft erst durch das Zivilverfahren erfahren, dass gegen sie ermittelt wurde, da das Strafverfahren meist wegen geringer Schuld eingestellt wird. Rechtsanwalt Hänsch in Dresden erklärt in seinem Blog noch einmal genauer die technische Problematik der IP-Adressen-Identifikation.

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„Wer auch immer irgend etwas im Internet verfolgt – zum Beispiel angebliche Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen – hat die IP des bösen Buben zur Tatzeit – mehr aber nicht. Nur die Provider wissen, welchem Teilnehmer zu einer bestimmten Zeit welche IP zugeordnet war. Dieses wissen geben sie aber nur auf Anforderung der Staatsanwaltschaft preis. „

Einen ausführlichen Artikel schrieb auch RA Dr. Bahr. Nach einer Zusammenfassung der Ereignisse zieht er ein kritisches Fazit. Er sieht die Möglichkeit, dass die Haltung des Gerichts den Befürwortern eines Auskunftsanspruches geradewegs in die Hände spielt.

„Der Beschluss des AG Offenbach wird im Netz weitestgehend umjubelt aufgenommen und als (kleiner) Sieg gegen die Musikindustrie gefeiert. Unabhängig davon wie man zu den inhaltlichen Argumenten des Gerichts steht, wird die Entscheidung, wenn sie denn auch von anderen Gerichten aufgenommen wird, sich letzten Endes als juristischer Bumerang erweisen. Die Entscheidungsgründe sind nämlich genau die Sachargumente, die die Befürworter eines direkten urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs benötigen.“

Genau diese Bestrebungen gibt es schon seit einer Weile. Wir berichteten bereits über einen Vorstoß des Bundesrates. Darin befürwortete man ein direktes Auskunftsrecht für Firmen ohne die Notwendigkeit eines richterlichen Beschlusses. Quellen und Links

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