Rechtsnews 18.05.2012 Julia Brunnengräber

Unterhaltsanspruch bei über 30jähriger Ehe

Interessant ist vorliegender Fall deshalb, weil der Geschiedenenunterhalt seit dem 1.1.2008 eigentlich dem Grundsatz der Eigenverantwortung unterliegt. Der Aufstockungsunterhalt greift dann, wenn der geringer verdienende geschiedene Ehegatte den bisherigen Lebensstandard nicht allein aus seinen Einkünften halten kann. Dieser erhält dann „3/7 des Unterschiedbetrages zwischen den monatlichen Einkünften als Unterhalt“. Das OLG Brandenburg entschied aber, dass durchaus die Dauer der Ehe eine Rolle spielt und auch eine abgebrochene Ausbildung zwecks Eheschließung und Kindererziehung ins Gewicht fällt.

Ehemaliger Ehemann will keinen Unterhalt zahlen

Mit 17 bekamen sie das erste gemeinsame Kind, heirateten und ein zweites Kind folgte. Dafür gab die Frau so einiges auf: Vor allem ihre Berufsausbildung als Gärtnerin, der sie bereits ein Jahr nachgegangen war. Sie wurde also keine Landschaftsgärtnerin, erhielt kein regelmäßiges Einkommen, kümmerte sich aber um die Kinder. Daneben machte sie Gelegenheitsjobs und besuchte Weiterbildungskurse. Mit 50 allerdings steht sie als geschiedene Frau da und bekommt vom Amtsgericht den Versorgungsausgleich zugesprochen. Auch nachehelichen Unterhalt soll sie bekommen, so die Gerichtsentscheidung. Der Mann aber beschwert sich. Er bringt vor, dass seine Ex-Frau auch ohne Ehe ohne Berufsabschluss geblieben wäre und nicht mehr Einkommen monatlich hätte. Von seinem Kraftfahrer-Einkommen wollte er keinen Unterhalt an sie abgeben.

OLG: Mann muss unbefristeten und abzugsfreien Ausgleich zahlen

Das OLG sah das anders. Der ehemalige Ehemann blieb mit seinen Forderungen erfolglos. Es gäbe keinen Grund anzunehmen, dass die Frau ihre Ausbildung nicht zu Ende gemacht hätte, wären die Eheschließung und die Kindererziehung nicht gewesen. Nach Abschluss der Lehre hätte sie später ebensoviel wie ihr Mann verdienen können. Zudem habe die Ehe über 30 Jahre lang bestanden. Das Urteil des Gerichts war daher eindeutig und einschlägig: Unbefristet muss dieser Mann Unterhalt bezahlen und zwar ohne Abzüge. Das OLG hat die Beschwerde außerdem nicht zum BGH vorgelassen.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. April 2012, Az.: 10 UF 253/11

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