Können Unterhaltszahlungen, die eine Frau an ihre Schwiegereltern übermittelt, als außerordentliche Kosten abgesetzt werden? Der Bundesfinanzhof beantwortete diese Frage positiv im Falle eines Ehebestehens. Unterhalt an türkische Schwiegermutter Konkret ging es um eine klagende Ehefrau, die zwar nicht mehr mit ihrem Mann zusammenlebte, jedoch trotzdem Unterhalt an die Mutter ihres Mannes, die in der Türkei lebte, zahlte. Die Klägerin verlangte den Abzug ihrer Unterhaltsaufwendungen. Diese Forderung wies das Finanzamt jedoch zurück, da die Klägerin keiner gesetzlichen Pflicht nachkommen muss, die besagt, dass sie ihrer Schwiegermutter Unterhalt zahlen muss. Diese Einschätzung teilte das Finanzgericht und führte weiter aus, dass lediglich bei einer intakten Ehe die Belastungen abziehbar seien. Bundesfinanzhof entscheidet zugunsten der Klägerin Der Bundesfinanzhof war jedoch anderer Meinung. Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz ist nur der zivilrechtliche Bestand der Ehe von Bedeutung. Dennoch verwies der BFH den Fall zur erneuten Prüfung an das Finanzgericht zurück, damit dieses klären könne, ob der Schwiegervater der Klagenden nicht in der Lage dazu gewesen war, die Unterhaltszahlungen für seine Ehefrau zu bestreiten. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 5. Oktober 2011; AZ: VI R 13/10
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Unterhalt für Schwiegermutter abziehbar erhalten
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