Rechtsnews
12.09.2016
Raphaela Nicola
Gesetzliche und private Krankenversicherung erhalten von Pharmaunternehmen auf Medikamente gleich hohe Abschläge. Sie werden steuerlich aber unterschiedlich behandelt.
Wie werden gesetzliche Krankenkassen steuerlich behandelt?
Der Bundesfinanzhof (BFH) in München zweifelt an der steuerlichen Ungleichbehandlung von Preisabschlägen zugunsten gesetzlicher bzw. privater Krankenkassen. Nun soll der Europäische Gerichtshof (EuGH) klären, ob hierdurch der Gleichheitssatz der Grundrechtecharta verletzt wird (Beschl. v. 22.06.2016, Az. V R 42/15). Gesetzliche Krankenkassen und private Versicherer werden im steuerlichen Bereich bei der Berücksichtigung von Preisabschlägen unterschiedlich behandelt. Beide haben einen gleich hohen Anspruch auf Preisabschläge auf Arzneimittel gegenüber den Pharmaunternehmen. Für gesetzliche Krankenkassen folgt dies aus dem Fünften Sozialgesetzbuch. Für private Krankenkassen folgt dies aus dem Arzneimittelrabattgesetz. Sie erhalten die Abschläge auf unterschiedliche Weise. Ein entsprechend verminderter Preis wird den gesetzlichen Kassen von vornerein in Rechnung gestellt. Die Apotheke kann sich dann wiederum die Differenz, also die Höhe des gesetzlichen Preisabschlags, dann vom Pharmaunternehmen auszahlen lassen.
Wie läuft die steuerliche Behandlung bei privaten Versicherungen ab?
Bei privaten Versicherungen hingegen, muss der privat Versicherte zunächst den vollen Preis für ein Medikament in der Apotheke entrichten. Dieser wird ihm dann in voller Höhe von der Versicherung erstattet. Zwar hat die Versicherung dann einen Anspruch gegen das Pharmaunternehmen auf Zahlung des Abschlags. Jedoch muss sie anders als die gesetzlichen Krankenkassen zunächst den vollen Preis bezahlen. Bislang wirkte sich dieser Unterschied steuerrechtlich aus. Man geht bei den gesetzlichen Krankenkassen von einer durchgehenden Umsatzkette aus. Diese beginnt beim Pharmaunternehmen und endet bei der Krankenkasse. Damit mindern die Abschläge die Bemessungsgrundlage für die umsatzsteuerrechtlichen Arzneimittellieferungen. Bei den Privaten die ihren Versicherten lediglich eine Kostenerstattung gewähren, ist es allerdings anders. Hier endet die Umsatzkette beim privat Versicherten. Für diese unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Behandlung sieht der BFH keine objektive Rechtfertigung. Eine unterschiedliche Behandlung darf nach Artikel 20 der Grundrechtecharte jedoch nur erfolgen, wenn dies erforderlich ist. Die Richter des EuGH in Luxemburg sollen jetzt unterscheiden.
Quelle:
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bfh-beschluss-v-r-42-15-krankenkassen-abschlaege-umsatzsteuer-gleichheitssatz/
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