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Rechtsnews 12.08.2022 Alex Clodo

Muss Seniorenheim ungeimpftes Pflegepersonal beschäftigen?

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Seniorenheim umgeimpftes Pflegepersonal weiter beschäftigen muss. Diese Frage hatte das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in zwei Verfahren in einstweiligen Rechtsschutz zu entscheiden. Wie entschied das Gericht und welche Gründe führte es für seine Entscheidung an? Alle Antworten finden Sie hier!

Freistellung von umgeimpften Pflegepersonal

Im Fall haben sich die Kläger, also das angestellte Pflegepersonal, nicht gegen das SARS-CoV-2-Virus impfen lassen. Daraufhin hat die Betreiberin des Seniorenheims die Pflegekräfte seit 16.03.2022 freigestellt. Sie begründete dies damit, dass durch die seit 15.03.2022 bestehende Pflicht nach §20a Infektionsschutzgesetz (IfSG), wonach Personen, die in Einrichtungen zur Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen arbeiten, über einen Impfnachweis oder z.B. einen Genesenennachweis verfügen müssen. 

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Hiergegen hatten die Kläger in Eilverfahren bei dem Amtsgericht Gießen geklagt. Das Gericht hatte die Anträge jedoch zurückgewiesen.

Überwiegt das Interesse der Bewohner?

Das Landesarbeitsgericht Hessen hat das Urteil bestätigt. Nach Ansicht der Richter haben die Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, in ihrem Arbeitsverhältnis beschäftigt zu werden. Der erforderliche Impfnachweis wirke wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung. Zudem habe bei der Abwägung der Interessen die Arbeitgeberin die Angestellten freistellen dürfen. 

Das schützenswerte Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner des Seniorenheims, vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens bewahrt zu werden, überwiege dem Interesse der Pflegekräfte, ihre Tätigkeit ausüben zu können. Die Entscheidungen des LAG sind rechtskräftig. Eine Revision zum Bundearbeitsgericht (BAG) ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.

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Quelle:

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 11.08.2022 – 5 SaGa 728/22 und 7 SaGa 729/22

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