Trennungsunterhalt unsicher bei einseitigem Ehebruch
Wer seinen Ehepartner wegen einer neuen Beziehung verlässt, könnte seinen Unterhaltsanspruch riskieren. Dieser kann bei einem Fall grober Unbilligkeit verwehrt werden. Die eheliche Situation muss also so ausgestaltet sein, dass es dem zu Zahlenden unzumutbar ist, für den Unterhalt des Ex-Partners einzustehen. Nach § 1579 Nr. 7 BGB kann die Zahlung versagt werden, wenn dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten ist angesichts der Historie und Individualität einer jeden Beziehung nicht immer einfach zu bestimmen. Gerade wenn sich bei einem von beiden eine sexuelle Umorientierung entwickelt, ist nicht immer ganz klar, was man denn dem “Schuldigen” vorwerfen soll. Der Bundesgerichtshof entschied jedenfalls, dass der Trennungsunterhalt bei einem einseitigen Ehebruch versagt werden kann.
Ehefrau wird homosexuell
Im vorliegenden Fall ging es um eine Frau, die ihren Ehemann und die Kinder nach 26 Jahren, aufgrund ihrer entwickelten, sexuell gleichgeschlechtlichen Neigungen verließ und die Scheidung einreichte. Die jüngsten ihrer insgesamt fünf Kinder blieben beim Vater. Nachdem sie zu einer Freundin zog, entwickelte sie zu dieser einige Zeit später eine intime Beziehung. Die Frau verklagte ihren Mann auf Zahlung des Trennungsunterhalts. Der Ex-Mann weigerte sich.
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Sexuelle Umorientierung nicht grob unbillig
Das Landgericht Brandenburg hatte der Klägerin den Zahlungsanspruch zugesprochen. Die Abkehr von ihrem Ehemann sei nicht ohne sachliche Beweggründe, sondern aus verständlichen Motiven erfolgt. Die sexuelle Umorientierung habe sie wahllos gestellt. Sie könne nichts dafür lesbisch geworden zu sein. Daher sei die Entrichtung des Unterhaltsanspruchs nicht grob unbillig, mit der Folge, dass ihr ein Teil seines Einkommens zusteht. Der Mann legte daraufhin Revision ein und war erfolgreich.
Beendigung einer intakten Beziehung entscheidend
Der Familiensenat des BGH hob diese Entscheidung auf. Er verhandelte neu und kam zu einem anderen Urteil. Das Gericht betonte zunächst, dass in diesem Punkt homosexuelle und heterosexuelle Partnerschaften gleichgestellt sind. Entscheidend sei, ob jemand einseitig eine intakte Beziehung beendet habe. Es kann zwar einem Ehepartner unzumutbar sein, weiterhin für den Unterhalt des anderen aufzukommen, wenn dieser eine dauerhafte neue Beziehung eingehe. Entscheidend sei aber vor allem, dass das Verhalten des Partners, der sich trennen wollte, die Ursache für das Scheitern der Ehe war. Daher sei nicht maßgebend, ob die neue dauerhafte Beziehung sofort nach der Trennung, oder erst einige Zeit später begonnen habe. Weiter sei es nicht ausschlaggebend, ob jemand homosexuell wird. Wichtig für die Beurteilung sei vielmehr, ob der zum Unterhalt verpflichtete Ehemann sich ebenfalls von seiner Frau abgewandt hatte.
Das Urteil bekräftigte damals schon, dass vor Gericht die sexuelle Ausrichtung keine Rolle spielt. Doch mit der angewendeten Regelung des § 1579 Nr. 7 wird klar, dass jedem, der sich ein „offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten” gegen den Verpflichteten zuschulden kommen lässt, der Unterhalt gekürzt oder gestrichen werden kann.
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Quellen und Links:
- BGH-Urteil: Urteil vom 16.04.2008, Aktz.: XII ZR 7/05
-
Zeit.de – „Fehlverhalten in der Ehe“
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