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Rechtsnews 02.03.2017 Christian Schebitz

Streit um neue Wand zwischen Mieter und Vermieter

Bohrlöcher in den Badfliesen oder in den Wänden der Wohnräume sind ein häufiges Streitthema zwischen Mieter und Vermieter. Während Mieter dabei häufig ihr Recht auf eine sinnvolle Nutzung der von ihnen gemieteten Wohnung geltend machen und darauf bestehen Bilder, Handtuchhalter und ähnliches mehr befestigen zu dürfen, möchten Vermieter auf jeden Fall Schädigungen ihres Eigentums verhindern. Während das Gesetz Mietern bei Bohrlöchern noch entgegenkommt, sind ganze Trockenbauwände jedoch eine ganz andere Kategorie – dies zeigte sich jetzt am Landgericht Berlin.

Darf ein Mieter die Wohnung umbauen?

In dem kürzlich in Berlin verhandelten Fall stellte sich der Sachverhalt folgendermaßen dar: Die Mieter einer Wohnung bauten in eines der Zimmer der Wohnung eine Rigips-Wand mit Tür und Türrahmen ein. Als die Vermieterin davon Kenntnis erlangte, forderte sie die Mieter auf, die Wand unverzüglich zurückzubauen. Die Mieter weigerten sich jedoch, ihre neue Wand aufzugeben und so kam es schließlich zur gerichtlichen Auseinandersetzung: Die Vermieterin erhob Klage vor Gericht.

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Streit um eingebaute Wand beschäftigt die Gerichte

Die Mieter argumentierten vor Gericht, dass der von ihnen vorgenommene Einbau der Trennwand letzten Endes nichts Anderes sei, als das in einem gewissen Rahmen erlaubte Anbohren von Badfliesen zur Befestigung von Handtuchhaltern oder ähnlichem. Der Einbau der Trennwand habe deshalb noch zu dem gehört, was man als vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache bezeichne und sei daher rechtens gewesen. Die Vermieterin sah genau dies jedoch anders und führte an, dass der Einbau einer Trennwand ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache und daher rückgängig zu machen sei. Der Mietvertrag enthalte außerdem eine Klausel, wonach alle baulichen Maßnahmen unter dem Vorbehalt der Erlaubnis der Vermieterin stehen.

Landgericht Berlin urteilt über Trennwand in Wohnung

In erster Instanz gab das Amtsgericht Berlin der Vermieterin Recht, was die Mieter jedoch nicht akzeptieren wollten. Sie legten Berufung ein und so kam der Fall vor das Landgericht. Auch hier jedoch entschied man nun zugunsten der Vermieterin. Die Richter stellten klar, dass zwar geringfügige Eingriffe von Mietern in die Substanz einer Mietwohnung erlaubt seien, beispielsweise durch das Bohren von Löchern für Handtuchhalter. In dem vorliegenden Fall sei dies jedoch nicht gegeben gewesen – der Anspruch der Vermieterin auf die Entfernung der Wand wurde somit bestätigt.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Berlin_63-S-11516_Mieter-zum-Rueckbau-einer-ohne-Genehmigung-errichteten-Trennwand-verpflichtet.news23928.htm

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