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Rechtsnews 02.04.2022 Alex Clodo

Streit um gelbe Kreuze auf der Fahrbahnmarkierung

Auf Deutschen Straßen führen viele Verkehrsschilder oder Fahrbahnmarkierungen öfters mal zur Verwirrung. Das Verwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte zu entscheiden, ob gelbe Markierungen für einen Fahrradstreifen auf einer Straße vorübergehend die weißen Fahrbahnmarkierungen ersetzen können. Wie entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf?

Sachverhalt

Wie stellte sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall dar? Im September 2021 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen der Straßenverkehrsbehörde mittels Beschluss aufgegeben, Markierungen für einen Fahrradstreifen auf einer Straße vorübergehend zu entfernen bzw. unwirksam zu machen. Im vorliegenden Fall klagte aber ein stahlverarbeitendes Unternehmen gegen den Fahrradstreifen, an dessen Werksgelände der Radstreifen entlang führte. Auf den doppelt durchgehenden weißen Linien auf der Straße hat die Behörde gelbe Kreuze aufgebracht. Dabei befanden sich die Gelbmarkierungen in einem Abstand von 6 bis 24 Metern. Überwiegend betrug der Abstand aber 8 bis 12 Meter. Da das Unternehmen die Gelbmarkierungen für unzureichend erachtete, beantragten sie die Festsetzung von Zwangsmitteln. 

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Entscheidung des Gerichts

Wie entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf im vorliegenden Fall? Das Gericht entschied im Ergebnis gegen das Unternehmen. Nach Ansicht der Richter ist die Straßenverkehrsbehörde ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nachgekommen, indem sie die weißen Linien mit gelben Kreuzen durchgestrichen hat. Ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer könne mit einem raschen und beiläufigen Blick die inhaltliche, regelnde Bedeutung des Durchkreuzen bzw. Auskreuzens eines Verkehrszeichens verstehen. Das Auskreuzen ist nach Ansicht der Richter im Straßenverkehr ein allgemein bekanntes und gebräuchliches Mittel, um die vorübergehende Nichtgeltung des Ausgekreuzten anzuordnen.

Weiterhin ist das Gericht der Ansicht, dass es bei einer räumlich ausgedehnten Markierung – wie etwa in Gestalt einer durchgehenden Linie – die Kreuze nicht in zu weiten Abständen aufgebracht werden dürfen. Es ist jedoch fraglich, welche Abstände einzuhalten sind. Dies entziehe sich wegen der Vielgestaltigkeit der Straßensituation einer allgemeinen Bewertung. Wie sah es jedoch im vorliegenden Fall vor? Die Richter sind der Ansicht, dass die Abstände ausreichend gewesen seien.

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Quelle:

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2022 – 6 M 164/21

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