Der Hosting-Anbieter Rapidshare hatte gegen seinen juristischen Kontrahenten, die GEMA, auf Feststellung geklagt, dass die von der GEMA erneut vorgenommenen Abmahnungen unbegründet seien. Doch das Landgericht Düsseldorf entschied, dass der Internetdienstleister für von seinen Nutzern begangenen (meist Urheber-) Rechtsverletzungen als Störer haftet. Der Internetdienst Rapidshare.de bietet seinen Besuchern die Möglichkeit, kostenlos oder gegen Entgelt Dateien ins Internet hochzuladen, damit diese dann mittels eines Links verbreitet werden können. 2007 erwirkte die GEMA, die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, eine einstweilige Verfügung gegen Rapidshare, da deren Dienst genutzt wurde, um urheberrechtlich geschützte Werke aus dem GEMA Repertoire öffentlich zugänglich zu machen. Es folgten mehrere Gerichtsverfahren, in denen GEMA und Rapidshare um die Frage stritten, in wie weit der Betreiber für Urheberrechtsverstöße auf seinen Servern haftbar gemacht werden kann. Schließlich urteilte das Oberlandesgericht Köln, dass Rapidshare urheberrechtlich geschützte Werke von seinen Server entfernen muss, sobald sie über konkrete Rechtsverletzungen informiert sind. Eine umfassende Kontrollpflicht seitens des Anbieters bestünde aber nicht. Dies würde den zumutbaren Aufwand übersteigen. Sowohl die GEMA als auch Rapidshare begrüßten das Urteil. Das Landgericht Düsseldorf stellte nun jedoch weitergehende Pflichten des Betreibers fest. Rapidshare habe nicht alles zumutbare unternommen, um erneute Rechtsverletzungen zu verhindern. Die von Rapidshare eingesetzten Filter seien nicht ausreichend. Nach Ansicht der Richter erzeuge eine Registrierungspflicht der Nutzer eine wesentlich höhere Hemmschwelle illegale Inhalte hochzuladen. Eine Solche Pflicht gibt es bei Rapidshare für die unentgeltliche Nutzung nicht. Unregistrierte Benutzer fühlten sich anonym und seien somit ungehemmter den Dienst zu missbrauchen. Daher seien auch sog. PostIdent in betracht zu ziehen. Ein beachtliches Urteil, das sich durchaus im Rahmen der derzeitigen Rechtsprechung bewegt. Hostinganbieter und Seitenbetreiber werden grundsätzlich als Störer in die Pflicht genommen. So gesehen bei Blogs, Foren aber auch „großen“ Anbieter wie Ebay. Es stellt sich aber die Frage, in wie fern die Gerichte in die Angebotsgestaltung solcher Dienste zum Zwecke der Prävention eingreifen dürfen. Registreirungspflichten und Identifikationsabfragen sind letztlich relevante Fragen des Marketing. „Als letztes Mittel zur Verhinderung von weiteren Urheberrechtsverstößen“, so die Richter, „wäre zudem die Einstellung des klägerischen Dienstes in Betracht gekommen“. Stimmt! Damit wäre dann letztlich jeder Rechtsverstoß ausgeschlossen. Wie sinnvoll diese Maßnahme aber ist, sollte hinterfragt werden. Quellen und Links
- via HandaktewebLAWg – „LG Düsseldorf bestätigt die Störerhaftung des Webhosting-Dienstes Rapidshare“
- Wilde & Beuger Rechtsanwälte – „LG Düsseldorf bestätigt die Störerhaftung des Webhosting-Dienstes Rapidshare“
- Wikipedia.de – „Rapidshare“
- Jur PC – LG Düsseldorf: Urteil vom 23.01.2008 – 12 O 246/0
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Störerhaftung gilt weiterhin für rapidshare.de erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.