Ist es als Sachmangel im Sinne des Kaufvertragsrechts anzusehen, wenn der Fernsehapparat eines Autos sich selbst ab einer bestimmten Geschwindigkeit deaktiviert um dem Fahrer ein konzentriertes Führen des Fahrzeugs zu ermöglichen? Und rechtfertigt eine solche Selbstabschaltung des Fernsehgerätes die Rückabwicklung eines Kaufvertrages? Hierüber hatte vor Kurzem das Oberlandesgericht Saarbrücken zu entscheiden.
Folgender Sachverhalt lag zugrunde: Ein Frau hatte im Jahr 2011 bei einem Autohändler einen BMW gekauft. Dem Verkäufer gegenüber gab sie an, unbedingt einen Wagen mit eingebautem Fernsehapparat kaufen zu wollen, weil sie gerne während der Fahrt die Nachrichten mitbekommen wollte. Der Verkäufer empfahl der Frau den betreffenden BMW und erklärte, dass der Fernsehapparat in dem Auto ihren Anforderungen entsprechen werde.
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Selbstabschaltendes Autofernsehen ist kein Sachmangel erhalten
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Im Nachhinein stellte sich jedoch heraus, dass das Fernsehgerät sich automatisch selbst abschaltete, wenn das Auto schneller als Schrittgeschwindigkeit fuhr. Hierin sah die Käuferin einen Mangel und verlangte deshalb von dem Autohändler die Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Rückgabe des Autos. Als dieser ihr Ansinnen verweigerte, verklagte die Frau ihn und es kam zum Gerichtsprozess.
Ist die ordnungsgemäße Selbstabschaltung eines Autofernsehgerätes ein Sachmangel?
Nachdem die Frau vor dem Landgericht Saarbrücken mit ihrer Klage gescheitert war, legte sie Berufung ein, sodass der Fall vor dem Oberlandesgericht verhandelt wurde. Auch hier konnte sie jedoch keinen Erfolg erzielen.
Die Richter am Oberlandesgericht führten aus, dass die Selbstabschaltung des Fernsehgerätes zwar als Mangel der Kaufsache (also des Fahrzeugs) im Sinne des § 434 BGB einzustufen sei; in dem vorliegenden Fall sei der Mangel jedoch unerheblich, weshalb ein Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei.
Nach § 23 Abs. 1 StVO ist es Autofahrern während der Fahrt aufgrund der entstehenden Ablenkung vom Verkehr verboten, Fernsehen zu schauen. Den Einwand der Käuferin, sie habe die Nachrichten lediglich hören wollen, ließ das Gericht nicht gelten; dafür reicht nach Ansicht der Richter auch ein Autoradio.
Quellen:
- Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 27.08.2014 – 2 U 150/13 –
- Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 27.06.2013 – 3 O 330/12 –
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