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Rechtsnews 30.03.2017 Emil Kahlmann

Schimmel in der Dusche – wer hat Schuld?

In der Dusche stehend zu duschen ist etwas völlig Normales, sollte man meinen. Dass das Stehendduschen jedoch auch zu rechtlichen Problemen führen kann, zeigte sich in einem Fall, der kürzlich in Köln verhandelt wurde. Die im Streit stehenden Parteien des Verfahrens waren ein Mieter und sein Vermieter.

Schimmel in der Dusche – wer hat Schuld?

Der Mieter der Wohnung stellte eines Tages fest, dass es in der von ihm genutzten und zu der Wohnung gehörenden Dusche schimmelte. Die Dusche ist in eine Badewanne integriert und der Raum ist auch im spritzwassergefährdeten Bereich der Duschwanne nicht raumhoch gefliest. Aufgrund des vorhandenen Schimmels machte der Mieter von dem ihm seiner Meinung nach zustehenden Mietminderungsrecht Gebrauch. Weil der Vermieter der Meinung war, dass seinem Mieter dieses Recht nicht zustünde, kam es schließlich zur gerichtlichen Auseinandersetzung.

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Ärger um die Dusche beschäftigt die Gerichte

In der ersten Instanz verurteilte das Amtsgericht den Vermieter dazu, durch Vornahme entsprechender baulicher Maßnahmen die Entstehung von Schimmel zukünftig zu verhindern. Darüber hinaus erklärte es die vom Mieter geltend gemachte Mietminderung in Höhe von 10 % für rechtmäßig. Gegen das Urteil der ersten Instanz legte der Vermieter jedoch Berufung ein, so dass der Fall schließlich vor dem Landgericht Köln erneut beurteilt werden musste. Das Landgericht holte zu diesem Zweck eigens ein Gutachten ein, das zu der Erkenntnis kam, dass in dem vorliegenden Fall keine bauseitige Verantwortung für das Entstehen des Schimmels in Frage kam. Der Schimmelbefall war dementsprechend einzig und allein auf die Nutzung der Duschbadewanne im Stehen zurückzuführen. Das Gericht kam deshalb zu der Erkenntnis, dass das Nutzen der Dusche im Stehen eine für das Bad der Wohnung nicht geeignete Verhaltensweise sei, weil somit bei jedem Duschvorgang Spritzwasser in ungeschützte Wandteile eindringen könne. Diese Art der Nutzung der Dusche musste, so das Gericht, zwangsläufig und für den Mieter auch ohne weiteres erkennbar zur Bildung von Schimmel führen. Die Mietminderung durch den Mieter wurde dementsprechend für unzulässig erklärt.

Quelle: http://www.rechtsindex.de/mietrecht/5893-mietwohnung-duschen-im-stehen-kann-eine-vertragswidrige-nutzung-darstellen

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