Rechtsnews 07.01.2014 Christian R.

Urteil zur Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur

In folgendem Fall ging es um die Frage, ob die „Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur durch Bildung von Altersgruppen“ das Verbot der Altersdiskriminierung der Europäischen Union verletzt. Dies betrifft insolvente Unternehmen und ob sie die Möglichkeit einer solchen Schaffung haben dürfen oder nicht. Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden.

Einteilung und Kündigungen nach Altersgruppen grob fehlerhaft?

Im konkreten Fall ging es um einen Kläger, der gegen ein Unternehmen klagte, bei dem er beschäftigt war. Er arbeitete bei der Schuldnerin als Produktionsmitarbeiter. Es kam bezüglich dieses Unternehmens zu einem Insolvenzverfahren. Es wurde mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich mit Namensliste vorgenommen – auch mit Namen des Klägers. Es wurde eine Einteilung in Altersgruppen vorgenommen. Demnach sollten alle bis zu 44-jährigen Arbeitnehmer von Kündigungen ausgeschlossen sein. Das Durchschnittsalter aller Arbeitnehmer lag allerdings bei 51 Jahren. Dem Kläger wurde gekündigt, er war aber der Meinung, diese Sozialauswahl sei grob fehlerhaft.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass das Verbot der Altersdiskriminierung nicht verletzt wird, wenn durch ein Insolvenzverfahren (§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO) die Möglichkeit eröffnet wird, eine ausgewogene Personalstruktur durch Bildung von Altersgruppen zu schaffen. Der Grund dafür: Ein insolventes Unternehmen zu sanieren sei ein gerechtfertigtes Ziel, so das BArbG.

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Folgendes ist aber noch zu klären: „Die Arbeitsgerichte haben aber zu prüfen, ob die Altersgruppenbildung im konkreten Interessenausgleich gemäß § 10 AGG gerechtfertigt ist. Der kündigende Insolvenzverwalter ist darlegungs- und beweispflichtig für die sanierungsbedingte Erforderlichkeit der Altersgruppenbildung.“ Das heißt, das Bundesarbeitsgericht hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2013, Az.: 6 AZR 790/12

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