Rechtsnews 26.03.2022 Alex Clodo

Schadensersatzpflicht des Vermieters wegen nicht angekündigter Entrümpelung

Das Mietrecht bietet als Rechtsgebiet einen weiten Spielraum an rechtlichen Streitigkeiten. Egal, ob es die Kündigung ist, der Streit mit den Mietern oder eine Räumungsklage. Im vorliegenden Beitrag wird speziell die Frage geklärt, ob für den Vermieter eine Schadensersatzpflicht besteht, wenn dieser alte Fahrräder entrümpelt, obwohl zur Entrümpelung ein Termin festgelegt wurde. Muss der Vermieter dabei für den entstandenen Schaden aufkommen? Diesen Fall hatte das Amtsgericht Berlin-Mitte zu entscheiden.

Sachverhalt

Welcher Sachverhalt lag dem Fall zugrunde? Anfang März 2018 wollten Mieter und Vermieter im Hof eines Mietshauses in Berlin abgestellte und unbeschriftete Fahrräder entfernen. Dabei wurde der Termin von der Hausverwaltung angekündigt. Jedoch wurde der Termin um einige Wochen verschoben. Von dieser Terminänderung wurden die Mieter jedoch nicht in Kenntnis gesetzt. Also kam es, wie es kommen musste. Auf dem Hof verschwand das Fahrrad eines Mieters nach dem neuen Termin der Entrümpelung. Daraufhin klagte er gegen den Vermieter auf Zahlung von Schadensersatz. Im Verfahren gab der Mieter an, dass er die Beschriftung an seinem Fahrrad nach dem ursprünglich angekündigten Termin entfernt hat.

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Entscheidung des Gerichts

Wie aber entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte den Fall? Das Gericht entschied zu Gunsten des Mieters. Nach Ansicht der Richter steht diesem ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Da den Vermieter Schutzpflichten gegenüber den von seinen Mietern mit seiner Billigung im Hof abgestellten Fahrrädern treffen, muss dieser für entstehende Schäden haften. Weiterhin trifft den Vermieter auch eine Obhutspflicht, welche einer Entsorgung grundsätzlich entgegensteht.

Zudem ist die Hausverwaltung bzw. der Vermieter verpflichtet gewesen, mittels Aushang oder Einzelschreiben, den Mietern mitzuteilen, dass der ursprüngliche Termin nachgeholt wird. Dadurch hätten die Mieter Vorkehrungen treffen können.

Die Richter sind weiter der Ansicht, dass es unbeachtlich ist, dass der Vermieter bestritt, dass der Mieter sein Rad überhaupt im Hof abgestellt habe. So hätte der Vermieter veranlassen müssen, dass die Entsorgungsfirma ein aussagekräftiges Verzeichnis der entfernten und verwahrten Gegenstände erstellt und die Gegenstände einen bestimmten Zeitraum verwahrt werden können.

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Quelle:

Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 07.02.2022 – 20 C 206/21

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