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Rechtsnews 15.04.2022 Alex Clodo

LG Koblenz: Schadensersatzanspruch nach Gang zum Briefkasten?

Das Landgericht Koblenz hatte die Frage zu beantworten, ob eine Frau einen Schadensersatzanspruch hat, die dabei stürzt, als sie einen Kinderwagen beiseite schiebt, um an ihren Briefkasten zu gelangen.

Erwachsener stürzt, da er an den Briefkasten wollte

Wie stellte sich der Sachverhalt genau dar? Im Fall wohnten die Klägerin und die erste Beklagte in einer angemieteten Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Dieses Haus vermietete die Beklagte zu 2. Zur Hausgangstür gelangt man, in dem man über einen etwa 4 Quadratmeter großen Treppenabsatz geht, über dem die Briefkästen der Hausbewohner angebracht sind. Auf diesem Treppenabsatz stellte die Beklagte zu 1. regelmäßig ihren Kinderwagen ab.

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Am 06.02.2020 hatte die Klägerin den Buggy (Kinderwagen) zur Seite schieben müssen, um an ihren Briefkasten zu gelangen. Im Verfahren behauptete sie, dass sie mit dem Ärmel am Griff des Kinderwagens hängen geblieben und gegen die Hauswand gestürzt sei, wobei sie sich eine Verletzung an der Schulter zugezogen habe.

Im Prozess vertrat die Klägerin die Auffassung, dass die Beklagte zu 1. den Kinderwagen dort nicht hätte abstellen dürfen, weshalb sie die Verletzung fahrlässig verursacht habe. Die Beklagte zu 2. hätte als Vermieterin dies verhindern müssen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die beiden Beklagten zusammen wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht verantwortlich seien und ihr daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro schulden. 

Im Fall lehnten die Beklagten die Zahlung jedoch ab. Sie sind der Ansicht, dass der Treppenabsatz groß genug sei, um dort einen Kinderwagen abzustellen. Zudem bestritten sie den von der Klägerin behaupteten Hergang.

Kein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht, kein Schadensersatzanspruch

Wie entschied das Landgericht Koblenz den Fall? Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Nach Ansicht der Richter stelle es keinen Verstoß einer Verkehrssicherungspflicht dar, wenn der Kinderwagen auf dem Treppenabsatz vor den Briefkästen abgestellt worden sei.

Es gibt kein allgemeines Verbot, andere zu gefährden. Daher könne nicht jeder erdenklichen Gefahr vorbeugend begegnet werden. Es seien Sicherheitsmaßnahmen, die jede Schädigung ausschließen, im praktischen Leben nicht erreichbar. Nach Ansicht des Gerichts sind nur die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren, rechtlich geboten.

Im vorliegenden Fall sei dagegen nicht verstoßen worden. Das Abstellen eines Kinderwagens vor einer Briefkastenanlage begründet nicht die naheliegende Möglichkeit, dass jemand dadurch zu Schaden komme. Weiterhin müsse vernünftigerweise damit gerechnet werden, dass sich jemand beim Umstellen eines kleinen Kinderwagens verletze. Nach einer Betrachtung des Treppenabsatzes ist ausreichend Platz, um den Buggy gefahrlos beiseiteschieben zu können.

Das Gericht erklärte auch weiter, dass die Klägerin den von ihr behaupteten Hergang außerdem nicht beweisen könne. Da die Klägerin den Anspruch stellt, muss auch solche den Vorgang beweisen und belegen. Für den Vorfall gab es jedoch auch keine Zeugen. Zudem hielt das Gericht eine Vernehmung der Klägerin im konkreten Fall selbst für kein zulässiges Beweismittel. 

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Quelle:

Landgericht Koblenz, Urteil vom 16.03.2022 – 4 O 213/21

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