Krankschreibungen muss jeder Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vorzeigen, wenn er für längere Zeit krankheitsbedingt ausfällt. Sollte es zu einem Verdienstausfall kommen, weil der Geschädigte im Vertrauen auf eine objektiv falsche Krankschreiben nicht arbeitet, ist fraglich, ob ihm ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verdienstausfall zusteht. Diese Frage hatte das Oberlandesgericht Dresden zu entscheiden. Wie entschied das Gericht und wie begründet es seine Entscheidung?
Krankschreibung war objektiv falsch
Welcher Sachverhalt lag dem Fall zugrunde? In einer Waschstraße in Chemnitz kam es im Mai 2019 zu einem Verkehrsunfall. Es bestand nachfolgend unter anderem darüber Streit, ob dem Geschädigten über den Zeitraum September 2019 ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verdienstausfalles zustehe. Für die Zeit lag zwar eine Krankschreibung vor, so dass der Geschädigte nicht arbeiten musste. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Krankschreibung fehlerhaft war.
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Anspruch auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls bei falscher Krankschreibung? erhalten
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Daher verneinte das Landgericht Chemnitz einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls über den Zeitraum September 2019 hinaus. Dagegen richtete sich die Berufung des Geschädigten. Nach dessen Ansicht habe er darauf vertrauen dürfen, dass die Arbeitsunfähigkeit medizinisch korrekt festgestellt wurde. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Diagnose falsch war, so dass dies nicht zu seinem Nachteil gehen dürfe.
Besteht weitergehender Anspruch auf Schadensersatz?
Weiterhin stellt sich die Frage, ob das Oberlandesgericht dem Geschädigten einen weitergehenden Anspruch auf Schadensersatz zuspricht. Im Ergebnis entschied das OLG gegen den Geschädigten. Nach Ansicht der Richter stehe ihm kein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verdienstausfalls zu. Weiterhin genüge es nicht, dass der Geschädigte berechtigterweise auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe vertrauen dürfen. Es hätte vielmehr eine tatsächliche objektive Arbeitsunfähigkeit bestehen müssen.
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Quelle:
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 13.07.2022 – 1 U 2039/21
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