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Rechtsnews 15.10.2021 Alex Clodo

Krankheit bei Kündigung nachweisen?

Der Beitrag beschäftigt sich mit dem sog. „Gelben Schein“. Wie sieht es mit dem Beweiswert des Krankenscheins aus, wenn ein Arbeitnehmer nach der Kündigung eine Krankschreibung für die Restzeit vorlegt? Auf diese Frage gibt dieser Beitrag Aufschluss! Muss der Beschäftigte die Arbeitsunfähigkeit darlegen und beweisen?

Hintergrundinformationen

Arbeitnehmer, welche direkt nach einer Kündigung eine Krankschreibung vorlegen und daher bis zum Auslauf ihrer Kündigungsfrist fernbleiben, können nicht automatisch mit einer Gehaltsfortzahlung rechnen. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert wird. Kündigt also ein Arbeitnehmer und am Tag der Kündigung arbeitsunfähig geschrieben, kann dies den Beweiswert erschüttern. Diese Regelung gilt aber insbesondere dann, wenn der Zeitraum passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

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Der Entscheidung des BAG lag folgender Sachverhalt zugrunde. Eine Mitarbeiterin einer Zeitarbeitsfirma kündigte Anfang Februar 2019 und reichte am selben Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei ihrem Arbeitgeber ein. Laut dem Arbeitgeber kündigte die „noch Angestellte-Arbeitnehmerin“ einem ihrer Kollegen an, nicht mehr zur Arbeit zu kommen. In dem Gespräch kam nie die Arbeitsunfähigkeit zu Wort.

Daraufhin verweigerte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung. Danach machte die Frau geltend, dass sie ordnungsgemäß krankgeschrieben sei und kurz vor einem Burnout gestanden habe; sie verlangte weiterhin Lohnfortzahlung. Das LAG Niedersachsen gab der Klage der Frau statt und bestätigte den Anspruch auf Lohnfortzahlung (Urt. v. 13.10.2020, Az. 10 Sa 619/19).

Beweiswert erschüttert?

Der Arbeitgeber hatte vor dem Bundesarbeitsgericht mit seiner Revision jedoch Erfolg. Der Senat sah den Beweiswert der Bescheinigung als erschüttert, weil diese exakt die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses abdeckte. Deshalb haben ernste Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestanden.

Die klagende Arbeitnehmerin hätte darlegen und beweisen müssen, dass sie tatsächlich nicht mehr arbeiten konnte. Der behandelnden Arzt wurde sogar von seiner Schweigepflicht befreit und hätte Angaben zur Patienten machen können, dieser kam den Aufforderungen jedoch nicht nach.

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Quellen:

BAG, Beschl. v. 08.09.2021, 5 AZR 149/21

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