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Rechtsnews 24.08.2022 Alex Clodo

Rückzahlung eines zuvielgezahlten Monatsgehalts?

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Beamter nach seinem Dienstherrenwechsel dazu verpflichtet ist, zuviel gezahltes Gehalt von seinem ehemaligen Arbeitgeber, zurückzuzahlen. Diese Frage hatte das Verwaltungsgericht Koblenz zu entscheiden. Wie entschied das Gericht? Das und mehr erfahren Sie hier!

Professor erhält zu viel Gehalt

Wie stellte sich der Sachverhalt dar? Ein Professor, Kläger im vorliegenden Fall, folgte im Jahr 2020 dem Ruf einer Universität außerhalb von Rheinland-Pfalz. Dort wurde er mit Wirkung zum 01.09.2020 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt. Daraufhin zahlte das Land Rheinland-Pfalz dem Kläger am 31.08.2020 für den Monat September noch Bezüge in Höhe von 5.195,28 Euro netto aus. Gegen den sodann ergangenen Rückforderungsbescheid erhob der Kläger erfolglos Widerspruch.

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Daraufhin brachte der Kläger im Verfahren vor, dass er seinem damaligen Dienstherren bereits im Juni 2020 über seinen Wechsel an eine neue Universität informiert hat. Er ist darüber hinaus nicht verpflichtet gewesen, seinen Kontoauszug auf Zahlungen des Beklagten zu prüfen, da er mit weiteren Auszahlungen nicht habe rechnen müssen. Nach Ansicht des Professors hat das Land die Überzahlung selbst zu verantworten, so dass aus Billigkeitsgründen von einer teilweisen Rückzahlung abzusehen ist.

Bezüge ohne rechtlichen Grund gezahlt

Wie entschied das Gericht im vorliegenden Fall? Das Verwaltungsgericht folgte dem nicht und wies die Klage ab. Als Begründung führten die Richter im Urteil aus, dass dem Kläger die Bezüge ohne rechtlichen Grund gezahlt worden sind. Daher sind sie nach den entsprechenden Rechtsvorschriften zurückzuzahlen. Nach Ansicht der Richter kann der Kläger nicht einwenden, dass er “entreichert” ist, da er die Bezüge bereits verbraucht habe. Eine solche Entreicherung ist nur dann anzunehmen, wenn der Empfänger die Bezüge bereits für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht hat. Es kann zwar bei relativ geringen monatlichen Überzahlungen über einen längeren Zeitraum angenommen werden, dass die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht wurden. Im vorliegenden Fall ist dies aber nicht gegeben.

Ein geringfügiger Betrag umfasst eine Zahlung von 5.195,28 Euro nicht mehr. In Anbetracht dessen hat der Kläger darzulegen und zu beweisen, dass er den ihm überweisenden Betrag bereits restlos verbraucht hat.

Zudem ist dem Kläger eine Berufung auf den Entreicherungseinwand verwehrt, da er der verschifften Haftung unterliegt. Nach Ansicht der Richter hätte der Professor den Mangel des rechtlichen Grades offensichtlich erkennen müssen. Im Fall eines Beamtenverhältnisses gehört dies nämlich zu der Treue- und Sorgfaltspflicht des Klägers. Daher hätte dem Professor auffallen müssen, dass die Überzahlung ohne Rechtsgrund ausgezahlt wurde. Der Beklagte habe zeitnah die Überzahlung erkannt und den Kläger zur Rückzahlung aufgefordert.

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Quelle:

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22.02.2022 – 5 K 1066/21.KO

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