Durch den Klimawandel werden erneuerbare Energien immer gefragter – Windkraftanlagen, Photovoltaikanlagen oder auch Elektroautos. Für die Umwelt gut, aber für den ein oder anderen auch störend. So auch Photovoltaikanlagen. Im vorliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Braunschweig zu entscheiden, ob ein Grundstückseigentümer gegen störende Reflexionen einer Photovoltaikanlage vorgehen kann. Wie entschied das Gericht im vorliegenden Fall? Die Antwort finden Sie hier!
Reflexionen von Photovoltaikanlage
Welcher Sachverhalt lag dem Fall zugrunde? Auf dem Hausdach der Beklagten sind in Richtung des Wohnhauses der klagenden Partei unter anderem Paneele einer Photovoltaikanlage montiert. Im Fall behauptete die klagende Partei, durch die Reflexion der Sonneneinstrahlung auf die Paneele in Teilen ihres Hauses in unzumutbarer Weise geblendet zu werden. Bei Photovoltaikanlagen gebe es technische Normen und Regelwerke, die vorgeben würden, wie Lichtimmissionen- und emissionen zu bewerten seien und welche Grenzwerte bestünden. Das Landgericht Göttingen wies den Antrag, die Reflexionen zu beseitigen, erstinstanzlich nach Einhaltung eines Sachverständigengutachtens ab.
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Müssen Reflexionen von Photovoltaikanlagen geduldet werden? erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Die klagende Partei legte gegen das Urteil Berufung ein.
Beeinträchtigung nicht wesentlich
Im Ergebnis bestätigte das Oberlandesgericht Brandenburg das Urteil des Landgerichts Göttingen. Nach Ansicht der Richter sei das Eigentum der klagenden Partei zwar durch die Reflexionen grundsätzlich beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung sei jedoch nicht wesentlich.
Der Maßstab für die Frage, ob eine Beeinträchtigung noch unwesentlich oder bereits wesentlich ist, sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“, d.h. in diesem konkreten Fall, des „Durchschnittsbenutzers“ des beeinträchtigten Grundstücks. Wie bereits das Landgericht, urteilte das OLG, dass für Reflexionen durch Sonneneinstrahlung keine durch Gesetze oder Richtlinien festgelegten Richtwerte existierten.
Liegt eine wesentliche Beeinträchtigung vor?
Weiterhin stellt sich die Frage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt.
Es könne aber der Hinweis, der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), dass eine erhebliche Belästigung vorliegen könne, wenn die Lichteinwirkung mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden pro Kalenderjahr betrage, andere Konstellationen beträfe und überdies nicht verbindlich sei, als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Auch nach dieser Hilfe sei nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen. Ein Sachverständigen hat festgestellt, dass in dem Wohnraum der klagenden Partei insgesamt nur an 60 Tagen im Jahr und insgesamt unter 20 Stunden pro Jahr, Reflexionen durch die Paneele verursacht werden.
Der Sachverständige habe für diese Erkenntnisse u.a. die Lage der Wohnhäuser, die Neigungswinkel der Anlage, den Sonnenstand und Wetterdaten ermittelt und ausgewertet. Auch bei dem von dem Sachverständigen durchgeführten Ortstermin konnte nur eine Aufhellung festgestellt werden, ohne dass eine Blendung des Auges gegeben war.
Das könnte Sie ebenfalls interessieren:
Windkraftanlage: Klage wegen vermeintlicher Beeinträchtigungen
Bedürfen E-Ladestationen einer Baugenehmigung?
Quelle:
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 14.07.2022 – 8 U 166/21
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.