Rechtsnews 07.08.2022 Alex Clodo

Bedürfen E-Ladestationen einer Baugenehmigung?

In Deutschland werden immer mehr Hybrid- oder Elektrofahrzeuge verkauft. Egal, ob es aufgrund des Klimawandels ist oder der attraktiven Prämien, die der Staat zur Verfügung stellt. Diese Fahrzeuge benötigen jedoch – wie „normale“ Autos auch – eine Tank- bzw. Ladesäule. Im Beitrag wird die Frage geklärt, ob solche Ladesäulen einer Baugenehmigung bedürfen oder nicht. Fraglich ist, ob die Ladesäulen mit herkömmlichen Tankstellen vergleichbar sind.

Antragsteller duldet Baugenehmigung von E-Ladestation nicht

Wie stellte sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall dar? Der Antragsteller wendete sich gegen die Errichtung zweier Elektro-Ladesäulen durch die Landeshauptstadt München. Vor seinem Haus kann man dadurch aber nicht mehr parken. Die vorhandenen Parkplätze würden dann allesamt zum Aufladen der Elektrofahrzeuge genutzt werden und stehen daher nicht mehr als allgemeine Parkfläche zur Verfügung.

In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht (VG) München den Eilantrag des Klägers auf Erlass eines Baustopps abgelehnt.

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Klage wurde zurückgewiesen

Wie aber entschied der Bayrische Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall? Das Gericht wies die Beschwerde des Antragstellers zurück. Begründet wurde dies damit, dass die Maßnahme der Stadt allein nach Straßenrecht und nicht nach Baurecht zu beurteilen ist. Es handelt sich bei den Ladesäulen um Verkehrsanlagen, die relativ leicht errichtet werden können. Zudem dienen diese der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs. Aufgrund dieser Umstände stellen sie Straßenbestandteile dar. Der ungehinderte Verkehrsfluss mit Elektromobilen setzt eine ausreichende innerstädtische Ladeinfrastruktur voraus. Daher würden auch Beeinträchtigungen des übrigen Verkehrs verhindert.

In der Größenordnung können Ladestationen nicht mit normalen Tankstellen verglichen werden. Die Ladestationen ähneln eher herkömmlichen Parkscheinautomaten. Daher muss die Errichtung nach Baurecht nicht genehmigt werden.

Letztlich hat der Antragsteller auch nicht aufgezeigt, in welchen Rechten er durch den Aufbau der Ladesäulen verletzt ist.

Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.

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Quelle:

Bayerischer VerwaltungsgerichtshofBeschluss vom 13.07.2018 – 8 CE 18.1071

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