Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 30.06.2020 Lena Knecht

Recht auf schnelles Internet durch neue Gesetzesänderung?

Vor wenigen Wochen wurde der Entwurf für die neuste Änderung des Telekommunikationsgesetzes (kurz: TKG) vorgestellt. Dieser wurde vom Bundeswirtschaftsministerium und vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Struktur verfasst und stellt die größte Reform seit vielen Jahren dar. Durch das geplante „Telekommunikationsmodernisierungsgesetz“ sollen erschwingliche und hochwertige Telekommunikationsdienste für alle Bürgerinnen und Bürger bereitgestellt werden. Darüber hinaus beinhaltet der Entwurf auch ein gesetzliches Recht auf schnelles Internet. Was es damit genau auf sich hat und was in den Änderungen außerdem vorgesehen ist, erfahren Sie hier.

Das Telekommunikationsgesetz

Das Telekommunikationsgesetz, kurz TKG, ist ein Bundesgesetz, das den wirtschaftlichen Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation in Deutschland reguliert. In diesem ist beispielsweise geregelt, dass ein Kunde beim Wechsel des Anbieters maximal einen Tag ohne Internet- und Telefonanschluss sein darf. Außerdem legt es fest, dass die Zeit in der Warteschleife bei Sonderrufnummern (0900/0180) für den Kunden kostenfrei sein muss.

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Recht auf schnelles Internet durch neue Gesetzesänderung? erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes soll die Rechte der Verbraucher gegenüber Anbietern noch mehr schützen und auf den Bereich „Internet“ ausweiten. Die Bundesregierung hatte bereits in der Wahlperiode 2018 zugesagt, allen Haushalten in Deutschland den Zugang zu schnellerem Internet zu ermöglichen. Trotzdem haben noch immer über vier Millionen Haushalte in Deutschland keinen Internetanschluss von 50 Megabit pro Sekunde. Damit vergrößert sich vor allem auch die Kluft zwischen städtischen und ländlichen Regionen. Der neue Entwurf auf Grundlage des Europäischen Kodex für elektronische Kommunikation soll dieser Entwicklung entgegenwirken und auch in abgelegeneren Gebieten für eine angemessene Grundversorgung mit schnellem Internet sorgen.

Ziel des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes ist damit die flächendeckende Versorgung mit Telekommunikationsdiensten. Diese soll dem Änderungsentwurf zufolge zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet beitragen und die soziale und wirtschaftliche Teilhabe gewährleisten.

Die wichtigsten Punkte des neuen Entwurfes

Der für viele Endverbraucher wohl interessanteste Punkt der Novellierung ist das gesetzlich verbriefte Recht auf schnelles und leistbares Internet. Bis zum Jahr 2025 sollen demnach alle deutschen Haushalte Gigabit-fähig sein und Breitband-Internet nutzen können, wenn die Bewohner dies wünschen. Im Entwurf heißt es dazu:

(2) Ziele der Regulierung sind:

  1. Die Förderung der Konnektivität sowie des Zugangs zu und der Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität durch alle Bürger und Unternehmen.

Weiter sieht die Novellierung des Gesetzes vor, dass „die Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden die Interessen der Nutzer fördern, indem sie auf größtmögliche Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität auf der Grundlage eines wirksamen Wettbewerbs hinwirken“. Konkret bedeutet dies, dass die Bundesnetzagentur in Zukunft unterversorgte Regionen und Gebiete ermittelt und Netzbetreiber aktiv dazu auffordert, Netze mit sehr hoher Kapazität in diesen Gebieten auszubauen. In erster Linie sind damit vor allem modernisierte Kabel- und Glasfasernetze gemeint.

Netzbetreiber sind in der Pflicht

Telekommunikationsunternehmen, bzw. Netzbetreiber sollen gesetzlich dazu verpflichtet werden, bei der flächendeckenden Versorgung mit Telekommunikationsdiensten mitzuhelfen. Die Unternehmen sollen demnach Angebote für unterversorgte Regionen und Gebiete abgeben. Werden keine akzeptablen Angebote vorgelegt, kann die Bundesnetzagentur die in Betracht kommenden Betreiber zur Versorgung verpflichten. Die Dienste müssen den „Verbrauchern und Kleinstunternehmen […] ohne Gewinnerzielungsabsicht zu einem erschwinglichen Preis angeboten werden“ heißt es im Änderungsentwurf.

Für die Endverbraucher sollen laut dem Entwurf mindestens folgende Dienste verfügbar sein:

E-Mails, (Video-)Anrufe, Onlinewerkzeuge für das Suchen und Finden von Informationen, die Nutzung von sozialen Medien und die Sofortnachrichtenübermittlung. Darüber hinaus soll auch die Möglichkeit für Online-Bestellungen, Onlinedienste zur Aus- und Weiterbildung, berufliche digitale Vernetzung, Online Banking und elektronische Behördendienste gewährleistet sein.

Verbraucherschutz

Im aktuellen Entwurf hat die Bundesregierung auch beim Schutz der Verbraucher nachgebessert. Demnach haben Kunden zukünftig das Recht, Entschädigungen von Telekommunikationsunternehmen zu verlangen, wenn aufgetretene Störungen nicht innerhalb von zwei Werktagen behoben werden. Endverbrauchern soll zudem ein Minderungsrecht eingeräumt werden, wenn Netzbetreiber die vertraglich zugesicherte Internetgeschwindigkeit nicht liefern.

Offenlegung relevanter Informationen vonseiten der Netzbetreiber

Neben den Änderungen im Bereich des Netzausbaus sollen auch die Interessen der öffentlichen Sicherheit gewahrt und „die Sicherheit der Netze und Dienste“ aufrechterhalten werden. Dafür sollen Netzbetreiber künftig alle relevanten Daten zu ihren Netzen und zu Ausbauplänen für Mobilfunk-Infrastrukturen offenlegen. Wenn Telekommunikationsunternehmen gegen eine der vorgesehenen Neu-Regelungen verstoßen, drohen neuerdings außerdem saftige Geldstrafen. Im Entwurf ist dabei von bis zu einer Million Euro, bzw. von bis zu zwei Prozent des Jahresumsatzes bei Großunternehmen mit einem Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro die Rede.

Kritik an der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes

Kritiker vermissen im neuen Entwurf vor allem klare Regelungen und Grenzen. So enthält die Gesetzesänderung einige Schlupflöcher, die die Rechte der Verbraucher erheblich verwässern und abschwächen können. Es ist demnach beispielsweise nicht vorgeschrieben was eine „akzeptable Mindestbandbreite“ ausmacht. Auch enden die Netze wie bisher am Netzabschlusspunkt, also dem Router. Wie viel Gigabit also beispielsweise über das WLAN am Endgerät des Verbrauchers tatsächlich ankommen (müssen), ist nicht geregelt. Darüber hinaus sind lange Anhörungen und Einsprüche vonseiten der Telekommunikationsunternehmen zu erwarten, was die Ausbauprojekte sehr wahrscheinlich verzögern wird.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Rechte und Pflichten im Internet

Rechtliche Grauzonen im Internet

Im Internet geschlossene Verträge müssen online kündbar sein

 

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€