Rechtsnews 16.12.2022 Alex Clodo

Welcher Preis ist in einem Lebensmittelgeschäft bindend?

Die Deutschen gehen trotz der Inflationskrise weiter gerne – bzw. müssen auch gezwungenermaßen – Lebensmittel einkaufen. Dabei kann es dann schon mal vorkommen, dass es unterschiedliche Preisauszeichnungen am Regal und an der Kasse gibt. Dann stellt sich letztendlich die Frage: Welcher Preis gilt nun? 

Um die Frage vorab zu beantworten. Es gilt der Preis an der Kasse, bzw. der Preis, der im Kassensystem gespeichert ist. Hinter dem Prozess unseres Einkaufens steckt mehr Recht drin, als man vielleicht meinen mag. Kaufen Sie lediglich in Joghurt, gehen Sie genau so einen Vertrag ein, wie bei einem Fernsehenkauf etc. Stellen Sie das Joghurt auf das Kassenband, machen Sie dem Verkäufer ein Vertragsangebot. Und zwar zu dem Preis, der in dem Kassensystem hinterlegt ist.

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Wieso mache ich als Käufer ein Angebot – Gilt kein Verkaufspreis?

Sie werden sich jetzt vielleicht fragen, wieso Sie als Käufer ein Angebot gemacht haben. Ist es nicht so, dass der Verkäufer ein Angebot macht, indem er das Preisschild ans Regal gesteckt hat?

Klare Antwort: Nein! Im juristischen Sinne nennt man diesen Vorgang „invitatio ad offerendum“. Dahinter steckt die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Übersetzt bedeutet das: Im Supermarkt spricht der Verkäufer quasi nur eine Einladung aus, daraufhin machen sie – als angehender Kunde – ein Angebot, den Artikel zu kaufen, indem Sie zur Kasse gehen und den Artikel bezahlen wollen.

In den früheren Zeiten des „kleinen Aufklebers“, dessen aufgedruckten Preis die Kassiererin in die Kasse getippt hat, war das Verfahren noch relativ transparent. Mittlerweile steckt der Preis aber hinter dem Strichcode im Warenwirtschaftssystem und wird erst dann sichtbar, wenn es „pieps“ an der Kasse gemacht hat. In Discountern gehts es oft um Schnelligkeit, sodass der Kunde an der Kasse – in der Praxis – kaum eine Möglichkeit hat, den „Vertrag“ wirklich zu prüfen.

Können Sie die „Annahme“ des Angebots ablehnen?

Sie können jederzeit beim Vertragsabschluss sagen, dass Ihnen der Preis nicht Ihren Angebotsvorstellungen entspricht, also ein Unterschied zwischen dem vorgestellten Preis am Regal und dem wirklichen Preis an der Kasse. Der Vertrag über den Kauf des Joghurts kommt nämlich erst mit dem Bezahlen zustande.

Im Normalfall greift nun die Kassiererin zum Telefon, weil ihr ihm Zweifel nicht der Supermarkt gehört und wird nachfragen, ob sie den Artikel auch zu einem anderen Preis verkaufen darf. Womöglich wird sie auch nachschauen oder nachschauen lassen, ob vielleicht noch ein altes Preisschild am Regal steckt. Im Normalfall wird der Verkäufer das „Angebot“ des Kunden annehmen, wenn Preisschilder eventuell vertauscht oder vergessen wurden und Ihnen den Joghurt zum vorgestellten „Regalpreis“ verkaufen.

Dies geschieht aber im Rahmen der Kulanz, erklärt Britta Schautz, Projektleiterin Lebensmittel und Ernährung bei der Verbraucherzentrale in Berlin. Der Kunde hat keinen rechtlichen Anspruch auf dieses Vorgehen, dies liegt allein in der Hand des Verkäufers.

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Quelle:

https://www.mdr.de/ratgeber/recht/preisbindung-supermarkt-regal-kasse-100.html

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