Rechtsnews 23.02.2012 Manuela Frank

Postfachadresse als Widerrufsadresse ausreichend

Im zugrundeliegenden Fall musste der Bundesgerichtshof entscheiden, ob die Nennung der Postfachadresse des Widerrufsadressaten für eine rechtskräftige Widerrufsbelehrung genügt.

Der konkrete Sachverhalt

Konkret ging es um einen Sondervertrag, der den leitungsgebundenen Erhalt von Erdgas zum Gegenstand hat. Geschlossen hatte der Kläger diesen Vertrag im Jahr 2008 mit einem Energieversorger im Zuge des Fernabsatzes. Der Vertrag sollte zum 31. August des Jahres 2010 auslaufen und sah einen Festpreis vor. Zudem wurde dem Kläger ein Widerrufsrecht bewilligt. In der Belehrung bezüglich des Widerrufs wurde „als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten“ genannt.

Widerrufserklärung abgelehnt

Von diesem Widerrufsrecht machte der Kläger am 1. Oktober des Jahres 2009 Gebrauch. Seine Widerrufserklärung wurde jedoch nicht von der Angeklagten bewilligt. Als Konsequenz forderte der Kläger durch seine Klage vom Gericht die Beurteilung, dass der Vertrag durch den Widerruf keine Gültigkeit mehr besitzt. In den Vorinstanzen blieb die Klage jedoch erfolglos.

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Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt

Gegen dieses Urteil legte der Kläger Revision ein, doch auch diese brachte nicht den erhofften Erfolg. Als Begründung führte der Bundesgerichtshof an, dass als Widerrufsadresse im Fernabsatz die Nennung des Postfachs den rechtlichen Gesetzmäßigkeiten gerecht wurde. Diese Gesetzmäßigkeiten bezüglich der Fernabsatzgeschäfte besagen, dass der Unternehmer in der Pflicht steht, „dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen“. Als Widerrufsadresse eine Postfachadresse zu nennen, reiche aus und entspreche den rechtlichen Bestimmungen, so der BGH. Egal ob nun die Postfachadresse oder die Hausanschrift genannt werde, beides biete die Möglichkeit, eine Widerrufserklärung per Post zu versenden.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2012; AZ: VIII ZR 95/11

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