Rechtsnews 03.09.2020 Christian Schebitz

Personalgespräch auch bei Krankheit?

Ein Berliner Arbeitnehmer sollte trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu einem Personalgespräch erscheinen. Er weigerte sich und erhielt eine Abmahnung. Das Bundesarbeitsgericht gibt ihm nun Recht.

Verweigerung führte zur Abmahnung

Der Angeklagte war als Krankenpfleger in einem Unternehmen angestellt. Nach wiederholten Krankheitsfällen lud ihn seine Arbeitgeberin mehrmals zu einem Personalgespräch „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ ein. Der Krankenpfleger lehnte die erste Einladung ab und erschien auch zum zweiten Termin nicht. Auf die dritte Einladung und die Forderung nach einer zusätzlichen attestierten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ging er weiterhin nicht ein, was eine Abmahnung zur Folge hatte.

An Personalgesprächen haben Arbeitnehmer laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (2009) generell teilzunehmen, außer es ist eine Änderung am Arbeitsvertrag vorgesehen.

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Keine Verpflichtungen bei Arbeitsunfähigkeit

Nachdem Vorinstanzen der Klage auf Entfernen der Abmahnung stattgegeben hatten, wandte sich die Arbeitgeberin an das BAG. Dieses kam zu der Entscheidung: Nach § 106 Satz 1 GewO müsse ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer keinen betrieblichen Verpflichtungen nachgehen. Damit seien im Besonderen auch Personalgespräche gemeint.

Es gibt Ausnahmen

In wichtigen Fällen jedoch müsse der Arbeitgeber zur Besprechung weiterer Beschäftigungsmöglichkeiten Kontakt zum Arbeitnehmer aufnehmen können. Ein persönliches Erscheinen des Arbeitnehmers im Betrieb sei dabei nicht notwendig, außer sein gesundheitlicher Zustand ließe es zu oder der Besuch sei – betrieblich gesehen – unverzichtbar. Eine solche Unverzichtbarkeit hätte die Arbeitgeberin laut BAG darlegen und beweisen müssen, so das Gericht.

Da solche Gründe nicht aufgezeigt wurden, habe der Angeklagte keine der Anordnungen befolgen müssen. Das Gericht gab diesem nun Recht und veranlasste die Entfernung der Abmahnung.

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