Der kuriose Fall eines australischen Jura-Studenten sorgt für
allgemeine Erheiterung: Der junge Mann möchte einen Penis als Signatur
verwenden und geht gegen die Behörden vor, um seinen Anspruch durchzusetzen.
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Penis anstelle von Unterschrift erhalten
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Penis-Signatur
erzürnt die Behörden
Der Jura-Student lebt in Australien und hatte zunächst spaßeshalber
anstelle einer Unterschrift einen Penis als Signatur verwendet. Bei der
Erteilung seines Personalausweises gab es jedoch Probleme, da die zuständige
Behörde die Anerkennung der Signatur verweigerte. Der Ehrgeiz des jungen Mannes
wurde geweckt und er trat für seine kuriose Unterschrift vor Gericht ein. Dabei
betonte er, dass es nicht auf die Art, sondern nur auf die Funktion einer
Unterschrift ankomme. Vor Gericht argumentierten die Behörden damit, dass die
phallusartige Unterschrift beleidigend oder sexuell belästigend wirken könnte. Sie
bekamen Recht, inzwischen wurde die Klage des jungen Mannes bereits zweimal
abgewiesen. Der Student ließ sich davon jedoch nicht beeinflussen und verwendet die Unterschrift weiterhin, unter anderem auch für seinen Führerschein.
Ist die
Penis-Unterschrift in Deutschland gültig?
In Deutschland dürfte es der junge Mann um einiges schwerer
gehabt haben, seine Signatur zu benutzen. Nach § 126 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) ist eine Unterschrift nur gültig, wenn es sich dabei um ein
Namenszeichen oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen handelt. Die
Identität des Ausstellers muss klar werden, damit eine spätere Überprüfung
möglich ist. Zu diesem Zweck muss die Unterschrift den Familiennamen
enthalten. Eine bloße Unterzeichnung mit dem Vornamen ist nicht
ausreichend, wie der Bundesgerichtshof in einem Urteil bestätigte. Insgesamt
sollte eine gültige Unterschrift die durch bestimmte Merkmale einmalige Wiedergabe
des Namens sein, anhand dessen sich die Identität des Unterschreibenden
aufzeigen lässt. Da die Penis-Signatur die Vorgaben nicht einmal annähernd
erfüllt, müsste der angehende Jurist auch hier seine Unterschrift wechseln.
Quelle:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2002, Az.: V ZR 279/01
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