Rechtsnews 06.10.2011 Simon Wolpert

Pay-TV: Ausländische Decoderkarten sind legitim

Der EuGH hat entschieden, dass Zuschauer Decoderkarten auch dann verwenden dürfen, wenn sie aus dem Ausland stammen. Das Urteil erklärt also die Exklusivvermarktung von Fußballspielen in nur einem Land als europarechtswidrig. Fans hoffen auf sinkende Preise. Der Sachverhalt Die Football Association Premier League (FAPL) betreibt eine der bekanntesten Fußballligen der Welt, die Premier League. Auch vermarktet sie die Lizenzen zur Ausstrahlung der Spiele der Liga im Fernsehen. Diese Lizenzen werden nach Gebieten vergeben, in der Regel entspricht ein Gebiet einem Mitgliedstaat. Zuschauer können also die Spiele der Premier League nur über die Rundfunkanstalt empfangen, die in ihrem Gebiet die exklusiven Rechte erworben hat. Der Lizenzvertrag untersagt den Rundfunkanstalten Decoderkarten an Personen außerhalb des Gebiets zu verkaufen, für das das Exklusivrecht erworben wurde. In dem der Rechtssache zugrunde liegenden Streit wurden Decoderkarten einer griechischen Rundfunkanstalt an Gastwirtschaften im Vereinigten Königreich ausgeliefert. Die Karten und die dazugehörige Decoderbox aus Griechenland sind dabei bedeutend günstiger als jene der Rundfunkanstalt Sky, die die exklusiven Rechte zur Weiterverbreitung im Vereinigten Königreich besitzt. Die FAPL ging gerichtlich gegen die Gastwirtschaften und die Händler der Decoderkarten vor. Sie vertritt die Meinung, durch den Verlust der Exklusivität der Ausstrahlungsrechte wird der Wert der Lizenz gemindert. Außerdem leitete die FAPL ein Strafverfahren gegen Frau Karen Murphys ein. Sie hatte unter Verwendung einer griechischen Decoderkarte Premier League Spiele in ihrem Pub gezeigt. Die Entscheidung In seinem Urteil vom 04.10.2011 stellte der EuGH fest, dass ausländische Decoderkarten eingeführt, verkauft und verwendet werden dürfen. Nationale Rechtsvorschriften, die dies untersagen würden gegen den freien Dienstleistungsverkehr verstoßen. Der EuGH führt weiter aus, dass die FAPL keine Urheberrechte an den Spielen der Premier League geltend machen kann. Die Sportereignisse können nicht als geistige Schöpfungen im Sinne des Urheberrechts der Union angesehen werden – so der EuGH. Das System der exklusiven Lizenzvergabe verstößt zudem auch gegen das Wettbewerbsrecht der Union. Die abgeschotteten nationalen Märkte kreieren laut dem EuGH durch diese Handhabung künstliche Preisunterschiede. Im Unterschied zu den Sportereignissen selbst, sind die Auftaktvideosequenz, die Hymne der Premier League, die Berichterstattungen vor den Spielen sowie die Zusammenfassung der Höhepunkte des Spiels sehr wohl „Werke“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie der Union. Für die öffentliche Wiedergabe in einer Gaststätte muss hier also die Zustimmung der Urheber der jeweiligen Werke eingeholt werden. Reaktion der UEFA Der Generalsekretär der UEFA, Gianni Infantino, kritisiert das Urteil des EuGH heftig. Er unterstellt den Richtern „fundamentale Fehler“ gemacht zu haben. Laut ihm kann der Wert des englischen Fußballs in England nicht mit dem in Griechenland verglichen werden. Am Verkauf der Medienrechte will die UEFA vorerst nichts ändern. Quelle:

  • Pressemitteilung des Europäischen Geerichtshofs vom 04.10.2011, Az. C-403/08 , C-429/08

 

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