Rechtlicher Hintergrund: Was ist erlaubt – und wo liegen die Grenzen?
Analysewerkzeuge wie Palantir werden im Polizeibereich auf Grundlage der jeweiligen Landespolizeigesetze bzw. – bei Bundesbehörden – des BKA-Gesetzes eingesetzt. Für die Bearbeitung personenbezogener Daten zu polizeilichen Zwecken gelten nicht die allgemeinen Betroffenenrechte der DSGVO, sondern die speziellen Regeln des Teils 3 BDSG (Gesetze im Internet), insbesondere das Auskunftsrecht nach § 57 BDSG, das Recht auf Berichtigung/Löschung (§ 58 BDSG) und das Verfahren (§ 59 BDSG) sowie die Anrufung der Aufsichtsbehörde (§ 60 BDSG).
Wichtig: Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 Teile der hessischen Rechtsgrundlage (§ 25a HSOG) für den präventiven Einsatz von HessenDATA für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber musste nachbessern (Mitteilung des HBDI). Die Entscheidung markiert enge Grenzen für weitreichende Automatisierte Datenanalysen in der Gefahrenabwehr.
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Vertiefende Analyse: Bundesländer, Systeme, Status
Die folgende Übersicht fasst den öffentlich bekannten Stand zusammen (Auswahl):
| Bund/Land | System / Anbieter | Status | Rechtsgrundlage (Hinweis) | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| Hessen | HessenDATA / Palantir Gotham | im Einsatz (präventiv/ermittlungsunterstützend) | § 25a HSOG (Teile verfassungswidrig, Nachsteuerung erforderlich) | BVerfG 2023, HBDI |
| Nordrhein‑Westfalen | DAR – Datenbankübergreifende Analyse und Recherche / Palantir Gotham | flächendeckender Wirkbetrieb seit 05/2022 | PolG NRW & interne Regelwerke; Verarbeitung nach Teil 3 BDSG | LT‑NRW, Drs. 18/1400, Land NRW (DAR) |
| Bayern | VeRA – Verfahrensübergreifendes Recherche‑ und Analysesystem / Palantir | Einführung/Betrieb ab 2024/2025 | PAG u.a.; Eigenbetrieb im BLKA‑Rechenzentrum | Staatsregierung, Fachblog |
| Baden‑Württemberg | Einführung einer Palantir‑Lösung angekündigt | politisch beschlossen / Umsetzung angek. | Änderung des PolG BW in Arbeit | ZDFheute, Innenministerium BW |
| Bund (BKA/Polizei 2020) | „Bundes‑VeRA“ (Konzept) | politisch umstritten / gestoppt | Projektfortführung offen | Bundestag |
Gemeinsam ist allen Lösungen: Es werden keine „neuen“ Daten erzeugt, sondern bereits bei der Polizei vorhandene Informationen quellenübergreifend verknüpft und visualisiert. Die Rechtsmäßigkeit hängt deshalb maßgeblich von Zweckbindung, Erforderlichkeit, Datensparsamkeit und Transparenz ab. Besonders kritisch ist jede prognostische Nutzung („predictive policing“) ohne belastbare gesetzliche Leitplanken.
Praktische Tipps: So fordern Sie Auskunft über gespeicherte Daten (inkl. Palantir‑Systeme)
- Zuständige Stelle bestimmen: Wenden Sie sich an die Polizeibehörde, die voraussichtlich Daten zu Ihnen verarbeitet (meist das Landeskriminalamt Ihres Bundeslands; beim Bund das BKA). Das BKA erklärt das Verfahren hier: Auskunft über Speicherungen in polizeilichen Dateien.
- Rechtsgrundlage anführen: Bitten Sie um Auskunft nach § 57 BDSG i.V.m. § 59 BDSG (Verfahren). Bei Landespolizeien kann ergänzend das jeweilige Landesrecht gelten.
- Anfrage konkretisieren: Geben Sie Suchkriterien an (vollständiger Name, frühere Namen, Geburtsdatum, Anschrift, bekannte Aktenzeichen). Ohne solche Angaben darf die Behörde die Auskunft verweigern (§ 57 Abs. 3 BDSG).
- Was genau beantragen? Verlangen Sie insbesondere Informationen über Datenkategorien, Herkunft, Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer und konkrete Systeme (z. B. „Verarbeitung in HessenDATA / DAR / VeRA“).
- Antwortfrist: Nach § 59 BDSG ist unverzüglich zu informieren; praktisch kann die Prüfung einige Wochen dauern. Bei laufenden Ermittlungen kann die Auskunft ganz oder teilweise beschränkt werden. In diesem Fall muss die Behörde dies begründen und auf § 60 BDSG (Beschwerde an die Aufsicht) hinweisen.
- Keine Akteneinsicht, sondern Auskunft: Das Auskunftsrecht umfasst eine inhaltliche Information über die Verarbeitung – nicht zwingend Kopien kompletter Akten.
- Bei Ablehnung oder Schweigen: Wenden Sie sich an die zuständige Datenschutzaufsicht (Landesbeauftragter; beim Bund BfDI) und berufen Sie sich auf § 60 BDSG.
Musterbrief: Auskunftsersuchen nach § 57 BDSG (Polizei/Palantir‑Systeme)
Kopieren Sie den Text, ergänzen Sie Ihre Daten und schicken Sie ihn per Post oder per E‑Mail (mit qualifiziertem Identitätsnachweis, z. B. Ausweiskopie mit geschwärzter Ausweisnummer) an die voraussichtlich zuständige Polizeibehörde (z. B. LKA Ihres Bundeslands) oder das BKA.
Absender Vorname Nachname Straße Nr. PLZ Ort E‑Mail / Telefon An die/den [Name der Polizeibehörde, z.B. Landeskriminalamt XY] [Abteilung/Datenschutz] [Adresse] Ort, Datum Betreff: Auskunftsersuchen nach § 57 BDSG (Teil 3) – Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten, u.a. in Datenanalyse‑Systemen (z.B. HessenDATA/DAR/VeRA) Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß § 57 BDSG i.V.m. § 59 BDSG beantrage ich Auskunft, ob und welche mich betreffenden personenbezogenen Daten von Ihrer Behörde verarbeitet werden. Bitte teilen Sie mir insbesondere mit: • welche Datenkategorien zu meiner Person gespeichert/verarbeitet sind, • soweit verfügbar: die Herkunft der Daten (Quelle), • Zwecke der Verarbeitung und jeweilige Rechtsgrundlagen, • Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten offengelegt wurden, • vorgesehene Speicherdauer oder Kriterien für deren Festlegung, • ob und in welchen Systemen der Datenanalyse (z.B. HessenDATA, DAR, VeRA) Daten zu meiner Person verarbeitet wurden/werden, • sofern eine automatisierte Entscheidungsfindung/Profilbildung stattfindet: die zugrunde liegende Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der Verarbeitung. Zur Identifikation und zur Erleichterung der Suche machen ich folgende Angaben: • Name: [Vor‑/Nachname, ggf. frühere Namen] • Geburtsdatum/-ort: [TT.MM.JJJJ, Ort] • aktuelle Anschrift: [Adresse] • frühere Anschriften (letzte 5 Jahre): [sofern zutreffend] • bekannte Aktenzeichen/Vorgänge/Kontakte mit der Polizei: [sofern vorhanden] Sollte eine vollständige Auskunft nach § 57 Abs. 6 BDSG ausnahmsweise nicht möglich sein, bitte ich um eine formgerechte Teilablehnung mit Begründung sowie den Hinweis auf mein Recht, nach § 60 BDSG die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde anzurufen. Ich bitte um Antwort in der von mir gewählten Form (postalisch oder elektronisch) sowie um unentgeltliche Erteilung gemäß § 57 Abs. 8 BDSG. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift bei Postversand]
Weiterführende Informationen & Quellen
- BVerfG, Urteil zu automatisierter Datenanalyse in Hessen/Hamburg (16.02.2023)
- Hessischer Datenschutzbeauftragter: Rechtsgrundlage für HessenDATA teilweise verfassungswidrig
- NRW: DAR auf Basis Palantir Gotham – Wirkbetrieb seit 09.05.2022 (LT‑NRW Drs. 18/1400)
- NRW: Informationen des Landes zur DAR‑Plattform
- Bayern: Informationen der Staatsregierung zu VeRA
- Baden‑Württemberg: Einführung eines Analyseinstruments
- Bundestag: Debatte um „Bundes‑VeRA“
- BKA: Auskunft über Speicherungen in polizeilichen Dateien (inkl. Formblatt)
- § 57 BDSG – Auskunftsrecht (Teil 3), § 58 BDSG, § 59 BDSG, § 60 BDSG
Fazit: Transparenz einfordern, Rechte kennen
Analyseplattformen wie Palantir können Ermittlungen beschleunigen – sie greifen aber tief in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Nach der BVerfG‑Entscheidung sind strenge Schranken gesetzt. Bürgerinnen und Bürger sollten ihr Auskunftsrecht aktiv nutzen, gezielt nach Verarbeitung in HessenDATA, DAR oder VeRA fragen und bei Ablehnung die Datenschutzaufsicht einschalten.
Service & Rechtlicher Hinweis
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