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Rechtsnews 01.06.2022 Alex Clodo

OVG Münster: Videoüberwachung in Kölner Brennpunkten

Das Oberverwaltungsgericht hat am 24.05.2022 drei zugestellte Beschlüsse gegen die offenen Videoüberwachung am Breslauer Platz, am Neumarkt und am Ebertplatz in Köln überwiegend abgelehnt. Die drei Plätze in der Kölner Innenstadt werden von der Polizei mit zahlreichen fest­installierten Videokameras überwacht, um der dortigen Straßenkriminalität zu begeg­nen.

Verletzung der informationellen Selbstbestimmung durch Videoüberwachung?

Es stellt sich die Frage, ob der Antragsteller in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt ist. Er beantrage beim Verwaltungsgericht Köln, der Polizei die Videoüberwachungsmaßnahmen durch einstweilige Anordnungen zu untersagen. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag hinsichtlich des Breslauer Platzes statt, weil die Straftaten dort in den letzten Jahren deutlich abgenommen hät­ten.

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Wie sieht es aber mit den Überwachungskameras am Neumarkt und am Ebertplatz aus? Dort hielt das Gericht die Videoüberwachung für gerechtfertigt, untersagte die Maßnahme aber insoweit, als auch Eingänge zu Wohn- und Geschäftshäusern von den Kameras erfasst würden. Gegen diese Entscheidungen legten sowohl der Antragsteller als auch der Kölner Polizeipräsident Beschwerde ein. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Polizeipräsidenten in allen drei Fällen im Wesentlichen Recht.

Erheblicher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Der Senat des Oberverwaltungsgericht führte aus, dass die Überwachung zwar einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller Personen darstellt, die die überwachten Bereiche passieren oder sich dort aufhalten.

Eingriffe werden durch Polizeigesetz gerechtfertigt

Jedoch sind die Richter der Ansicht, dass die Maßnahmen aber voraussichtlich vom nordrhein-westfälischen Polizeigesetz gedeckt sind. Das Gesetz erlaubt die Videoüberwachung ein­zelner öffentlicher Orte, an denen wiederholt Straftaten begangen wurden und deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigt, solange Tatsachen die An­nahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden.

Es ist nach den von der Polizei vorgelegten Kriminalitätsstatistiken die Belastung mit typischen Delikten der Straßenkriminalität seit Jahren auf allen drei Plätzen um ein Vielfaches höher als im übrigen Gebiet der Stadt Köln.

Weiterhin hat sich dieser Umstand durch den seit zwei Jahren zu verzeichnenden Rückgang solcher Straftaten nicht grundlegend geändert. Dieser Umstand bzw. Rückgang ist auf die Corona-Pandemie und auf die Überwachung selbst zurückzuführen.

Gebiete sind weiterhin anfällig für Strafdelikte

Die videoüberwachten Bereiche sind aufgrund ihrer örtlichen Gegebenheiten anfällig für Delikte der Straßenkriminali­tät. Soweit die Polizei die Videokameras so ausgerichtet hat, dass – unbeabsichtigt – auch Wohn- und Geschäftsräume miterfasst werden, ist dies allerdings von der Ge­setzeslage nicht mehr gedeckt. Der Antragsteller kann die Einstellung der Videoüber­wachung bzw. Unkenntlichmachung von Aufnahmen jedoch nur für Räume verlan­gen, die er selbst aufsucht. Er kann keine Rechte Dritter geltend machen.

Weiterhin hat der Senat der Polizei aufgegeben, dass die Videoüberwachung nicht nur – wie von der Polizei ohnehin vorgesehen – während der Versammlung als solcher, sondern auch für eine gewisse Zeit vor und nach der Versammlung einzustellen ist. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit würde nämlich auch durch Überwachungsmaßnahmen bei der Ankunft und Abreise der Teilnehmer beeinträchtigt.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

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Quellen:

OVG Münster, 5 B 137/21 (I. Instanz: VG Köln 20 L 2340/19) – Breslauer Platz
OVG Münster, 5 B 264/21 (I. Instanz: VG Köln 20 L 2344/20) – Neumarkt
OVG Münster, 5 B 1289/21 (I. Instanz: VG Köln 20 L 2343/20) – Ebertplatz

 

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