Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 21.10.2016 Christian Schebitz

Kein Anspruch auf Amtsdurchwahl

Anspruch auf Telefonnummer

Am 20.10.2016 entschieden die Bundesverwaltungsrichter in Leipzig über die Revision von vier Harz-IV-Empfängern hinsichtlich eines Anspruchs auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern.
Da die Mitarbeiter und die Bediensteten der beklagten Jobcenter in Köln, Nürnberg-Stadt, Berlin Mitte und Berlin Treptow-Köpenick nicht unmittelbar, sondern erst über eine extra eingerichtete und dazwischengeschaltete Service-Stelle von den Kunden erreicht werden, forderten die Kläger unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetzes einen Zugang zu Diensttelefonlisten der jeweiligen Sachbearbeiter.

Die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerledigung staatlicher Einrichtungen muss geschützt werden!

In Leipzig wurde den Klägern eine klare Absage erteilt. Der Übermittlung von Telefonlisten ohne vorherige Einwilligung der jeweiligen Mitarbeiter steht, so das Bundesverwaltungsgericht, die Regelung des § 5 Absatz 1 Satz 1 IFG entgegen. Danach darf ein Zugang zu personenbezogenen Daten ohne die erforderliche Einwilligung nur gewährt werden, wenn „das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt“. In der vorliegenden Konstellation sei dies aber gerade nicht der Fall, weil die Daten in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung fallen. 
Mit dieser Entscheidung hat sich das Gericht der Meinung der Vorinstanzen angeschlossen und die Revision der Kläger für unbegründet erklärt. Bereits das OVG Münster hat betont, dass die Weitergabe von Informationen betreffend die interne Struktur der Behörde (unter anderem die Durchwahl des jeweiligen Mitarbeiters oder Sachbearbeiters im Amtszimmer) nicht die Funktionsfähigkeit der Verwaltung gefährden darf. Melden sich jedoch viele Leistungsempfänger, die oftmals einfach sich nach dem Stand der Dinge erkundigen wollen oder aus Langeweile einen Gesprächspartner suchen, kann die ungestörte Arbeitsatmosphäre in der Verwaltung nicht sichergestellt werden.
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