Rechtsnews 21.08.2022 Alex Clodo

Darf Geflügelsalami Schweinespeck enthalten?

Es gibt immer mehr Produkte in deutschen Supermärkten. Egal, ob es sich um die Vielfalt bei vegetarischen oder Veganer Lebensmittel handelt oder auch exotischere Produkte. Im vorliegenden Fall hatte das Oberverwaltungsgericht Münster zu entscheiden, ob Geflügelsalami Schweinespeck enthalten darf. Wird dadurch der Eindruck erweckt, dass die Salami ausschließlich Geflügel enthalten muss? Wie entschied das OVG den Fall?

Geflügelsalami mit Schweinespeck

Im Fall ist die Klägerin ein Unternehmen mit Sitz im Kreis Gütersloh. Dieses stellt Fleischerzeugnisse her und wird bundesweit über den Einzelhandel vertrieben. Darunter befindet sich auch die streitgegenständliche Salami. Auf der Vorderseite der Verpackung befand sich die Angabe „Geflügel Salami“. Auf der Rückseite der Verpackung steht unter der fettgedruckten Bezeichnung „Geflügel Salami“ und in kleinerer Schrift „mit Schweinespeck“. In den Produktinfos ist nach Putenfleisch auch Schweinespeck aufgeführt.

Im Fall sah die Behörde des Kreis Gütersloh, welche für die Lebensmittelüberwachung zuständig ist, in der Bezeichnung bzw. Aufmachung des Produkts einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung, wonach Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen. 

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Hatte die Klage Aussicht auf Erfolg?

Fraglich ist jedoch, wie die Vorinstanzen entschieden haben. Die Klage des Unternehmens auf Feststellung, dass das Produkt „Geflügel Salami“ nicht gegen das lebensmittelrechtliche Irreführungsverbot verstößt, blieb beim Verwaltungsgericht Minden ohne Erfolg. Daraufhin wurde Berufung eingelegt. Mit Erfolg? Der Antrag auf Zulassung begründete die Klägerin unter anderem damit, dass eine Verbrauchererwartung, wonach Salami ausschließlich Geflügel enthalte, nur bei der Bezeichnung als „reines Geflügel“ besteht. 

Bei „Geflügel Salami“ werde nur Geflügelfleisch verwendet, nicht aber das Fleisch von anderen Tierarten. Schweinespeck sei kein Fleisch, sondern werde als verkehrsübliche, technologisch erforderliche Fettquelle verwendet und von den Verbrauchern als Zutat bei der Herstellung einer Salami erwartet.

Die Verpackungsvorderseite ist maßgeblich

Diesen Argumenten folgte das Oberverwaltungsgericht nicht und lehnte daher den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die Richter begründeten dies damit, dass die Angabe Geflügel Salami auf der Vorderseite der Verpackung beim Verbraucher einen falschen Eindruck in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels entstehen, nämlich dass die Salami ausschließlich Geflügel und nicht auch Schwein enthält. Die Verbrauchererwartung beziehe sich dabei auf alle Teile vom Schwein.

Auch wird der falsche Eindruck, dass die Geflügelsalami keine Bestandteile vom Schwein enthalte, durch die Angaben auf der Rückseite der Verpackung zur Verwendung von Schweinespeck nicht berichtigt. Die Verbrauchererwartung wird unter Berücksichtigung der Aufmachung des Produkts insgesamt maßgeblich durch die Angabe „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite der Verpackung beeinflusst.

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Quelle:

Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 15.08.2022 – 9 A 517/20

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