Rechtsnews 28.05.2008 akerth

OLG Düsseldorf – Unterhaltsrecht- Alleinerziehenden nur Teilzeittätigkeit zumutbar

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stärkte mit seinem Urteil die Rechte der Alleinerziehenden, wenn sie Grundschulkinder versorgen.

Im vorliegenden Fall ging es um eine alleinerziehende, geschiedene Ehefrau, die erstmals nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit angenommen hatte. Während das Amtsgericht Duisburg in erster Instanz noch eine Vollzeittätigkeit für zumutbar gehalten hatte, revidierte der 2. Familiensenat diese Entscheidung und stufte eine Erwerbstätigkeit von fünf Stunden täglich als zumutbar ein. (Beschluss des 2. Familiensenats vom 9.5.2008, Prozesskostenhilfeverfahren, Aktenzeichen II-2 WF 62/08 )

Das OLG betont dabei, dass stets die Umstände des Einzelfalls nach § 1570 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 BGB.

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„So könne auch die zuvor in der Ehe praktizierte Rollenverteilung von Bedeutung sein. So komme etwa ein gleitender Übergang in das Arbeitsleben in Betracht, könne etwa die Anzahl der Arbeitsstunden nach und nach auf das zumutbare Maß gesteigert werden, wenn ein alleinerziehende Ehepartner früher nicht berufstätig gewesen sei.“

Mit dem neuen Unterhaltsrecht, das seit dem 1.1.2008 in Kraft ist, änderte sich die Rechtssprechung im Bereich der gewünschten Arbeitszeit stark. Bis dahin gingen die Richter davon aus, dass Alleinerziehende bis zum 8. Lebensjahr eines Kindes im Regelfall keiner Berufstätigkeit, vom 9. bis zum 15. Lebensjahr einer Teilzeitbeschäftigung und ab dann einer Vollerwerbstätigkeit nachzugehen hätten. Weiter hatte der andere Ehepartner zu beweisen, dass eine Kinderbetreuungsmöglichkeit bestand und damit eine Erwerbstätigkeit der Alleinerziehenden möglich war.

Quellen: Pressestelle OLG Düsseldorf: „OLG Düsseldorf: Neues Unterhaltsrecht – Alleinerziehender mit zwei Grundschulkindern ist nur Teilzeittätigkeit zumutbar (hier: 5 Stunden täglich) – Kinderbetreuungsplätze sind zu nutzen“

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