Das Amtsgericht München legte fest, dass selbst bei einer Verleumdung in Internetforen oder auf Bewertungsportalen dem Verleumdungsopfer kein Recht zur Kenntnis über die Nutzerdaten zusteht. Denn Privatleuten steht es grundsätzlich nicht zu, Namen oder Anschriften anderer Nutzer zu bekommen. Ausschließlich der Polizei und anderen Behörden dürfen Nutzerdaten mitgeteilt werden, wenn es sich zum Beispiel um Starfverfolgung, Gefahrenabwehr, Terrorismusbekämpfung oder Rechte an geistigem Eigentum handelt. Im verhandelten Fall waren über die Besitzer eines Autohauses negative Berichte auf einer Internetplattform aufgetaucht. Diese fühlten sich dadurch diskreditiert und befürchteten geschäftsschädigende Auswirkungen. Als diese sich an den Betreiber wandten, löschte dieser sofort die Beiträge. Um rechtlich gegen die Ersteller der Berichte vorzugehen, verlangten sie die Kontaktdaten dieser Nutzer. Der Forumsbetreiber verwiegerte die Herausgabe mit Hinweis auf den Datenschutz. Daraufhin klagten die Autohausinhaber gegen den Betreiber des Forums auf die Erteilung der Auskunft vor dem Amtsgericht. Da der Betrieb des Internetforums unter das Telemediengesetz (TMG) fällt, darf der Forumbetreiber nur unter bestimmten Voraussetzungen Kontaktdaten der Nutzer herausgeben (s.o.). Diese Voraussetzungen liegen in diesem Fall nicht vor. Den Autohausinhabern steht aber die Möglichkeit offen, bei einer vorliegenden Verleumdung oder Beleidigung, strafrechtlich gegen den Nutzer vorzugehen, um so im Wege einer Akteneinsicht Kenntnisse über die Kontaktdaten des Nutzers zu erlangen. Quelle:
- AZ: 161 C 24062/10
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Nutzerdaten im Netz auch bei Rufschädigung unzugänglich erhalten
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