Der Rundfunk Berlin-Brandenburg muss einen Wahlwerbespot der NPD nicht ausstrahlen. Die Beschwerde der NPD gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin wurde somit zurückgewiesen. Oberverwaltungsgericht sieht Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllt Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde der NPD zurück. Es kam zu dem Ergebnis, der Wahlwerbespot erfülle den Tatbestand der Volksverhetzung, § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Laut dem OVG werden im Werbespot Ausländer mit Straftätern gleichgesetzt. Der Versuch der NPD sich auf die Meinungsfreiheit zu berufen scheiterte somit. Die NPD vertritt die Ansicht, dass weit mehr Ausländer Straftaten begehen, als dies in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht teilten diese Meinung nicht, laut den Gerichten ist es nicht möglich die einzelnen Sequenzen isoliert zu betrachten. Quelle:
- Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 31.08.2011
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NPD Werbespot muss nicht ausgestrahlt werden erhalten
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