Lehrer stoßen während ihres Berufslebens auf viele junge Schüler. Dabei ist es nicht selten, dass auch junges Lehrpersonal sich in den ein oder anderen – vielleicht auch attraktiven – Schüler verguckt und verliebt. Im folgenden Beitrag geht es um einen Fall, bei dem eine Lehrkraft einem labilen Schüler eine Vielzahl von Textnachrichten zukommen ließ, in denen sie eine freundschaftliche Beziehung suggerierte und den Schüler dadurch erheblich psychisch unter Druck setzte.
Rechtfertigt ein solches Verhalten eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe? Diese Frage hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu entscheiden.
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Rechtfertigt Näheverhältnis einer Lehrerin zu ihrem Schüler eine Entlassung? erhalten
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Näheverhältnis durch WhatsApp-Nachrichten
An einer Förderschule wurde im Jahr 2019 eine in Nordrhein-Westfalen beschäftigte Lehrerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Sie wurde aufgrund von einem Näheverhältnis zu einem psychisch labilen Schüler gekündigt. Die Lehrerin schrieb dem jungen Schüler von Oktober 2014 bis Dezember 2014 und April 2015 und Juni 2015 zahlreiche Nachrichten über den Nachrichtendienst „WhatsApp“.
Sie suggerierte dem Schüler durch die Nachrichten eine freundschaftliche Beziehung. Weiterhin bedrängte sie ihn zudem mit ihren eigenen Problemen und Befindlichkeiten und setzte ihn psychisch etwa durch das Erzeugen von Schuldgefühlen und das Aufbürden von Verantwortung erheblich unter Druck.
Die Lehrerin erhob gegen die Entlassungsverfügung Klage. Im Fall wies das Verwaltungsgericht Münster die Klage ab. Daraufhin beantragte die Lehrerin die Zulassung der Berufung.
Ist die Entlassungsverfügung rechtmäßig?
Im Ergebnis ließ das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Berufung nicht zu. Nach Ansicht der Richter sei die Entlassungsverfügung rechtmäßig. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Lehrerin vorsätzlich die ihr gebotene Distanz zu dem Schüler über mehre Monate nicht eingehalten habe.
Daher liege eine nachhaltige und schwerwiegende Verletzung ihrer Kernpflichten als Lehrerin vor. Es bestehe für einen Lehrer im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule die Pflicht, die ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen zu fördern und zu schützen. Die Lehrerin habe hiergegen verstoßen.
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Quelle:
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2022 – 6 A 2601/20
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