Für die Unterbringung von Personen, die dem freiheitsentziehenden Maßregelvollzug unterliegen, bedarf es einer besonderen gesetzlichen Grundlage.
Nutzung der privaten Einrichtung untersagt
Eine private Dienstleistungs-GmbH errichtete eine „Behinderteneinrichtung für Beschützende Wiedereingliederung“. Diese Einrichtung sollte der Unterbringung von Personen dienen, die dem freiheitsentziehenden Maßregelvollzug unterliegen. Dies sind solche Personen, die im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit eine Straftat begangen haben. Diese Nutzung wurde der GmbH von der Bauaufsichtsbehörde untersagt. Die dagegen gerichte Klage der GmbH wurde vom Verwaltungsgericht Regensburg abgewiesen, hatte jedoch in der Berufung teilweise Erfolg. Laut BayVGH umfasse die Baugenehmigung „die Nutzung zur geschlossenen Unterbringung von psychisch kranken oder gestörten Personen nach dem Unterbringungsgesetz“, wenn diese sich selbst oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maß gefährden. Die Unterbringung von Personen, die unter dem strafrechtlichen Maßregelvollzug stehen, in einer privaten Einrichtung sei nur aufgrund einer rechtlichen Grundlage zulässig. Gesetzlich sei eine solche Unterbringung nur in Einrichtungen des Bezirks möglich. Da es an einer gesetzlichen Grundlage für die Unterbringung in privaten Einrichtungen in Bayern fehle, könne die Nutzung nicht zugelassen werden.
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- Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.10.2012.
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