Ob eine Marke, die parodistisch an eine andere bekannte Marke angelehnt ist, im Sinne des Markenrechts verboten werden darf, musste vor dem Bundesgerichtshof entschieden werden. In dem betreffenden Fall wollte der Sportartikelhersteller Puma bewirken, dass die Bekleidungsfirma Pudel gelöscht wird.
Folgende Situation liegt dem Fall zugrunde: Die Aufmachung der Marke der Klägerin setzt sich aus dem Schriftzug „Puma“ und dem Bild eines springenden Pumas zusammen. Die gegnerische Marke, die seit 2006 registriert ist, besteht aus der Wort-Bild-Kombination „Pudel“ und einem springenden Pudel.
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Markenstreit: Puma lässt Pudel verbieten erhalten
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Pudel profitiert von Verknüpfung mit Puma
Das klagende Unternehmen Puma ist der Ansicht, dass in dieser Gestaltung eine Verletzung des Markenrechts vorliegt. Die Marke Pudel profitiere hauptsächlich von dem Bekanntheitsgrad von Puma, unabhängig davon, ob es sich um eine Parodie handele oder nicht. Das Landgericht Hamburg hatte in einem früheren Urteil bereits beschlossen, dass Pudel seine Marke löschen lassen muss. Der daraufhin gestellte Antrag auf Berufung wurde vom zuständigen Oberlandesgericht abgewiesen. Da der Hamburger Pudel-Designer auch diese Entscheidung nicht hinnehmen wollte, zog er weiter.
Nun bestätigte auch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe Entscheidung der Vorinstanzen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es zwar große Unterschiede zwischen den Zeichen gibt, aber auch eine unübersehbare Ähnlichkeit besteht, die zwar nicht zu Verwechslungen führt, von denen der Beklagte aber trotzdem profitiert. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG wird die Ähnlichkeit mit der etablierten Marke ausgenutzt und eine Aufmerksamkeit erlangt, die dem Beklagten sonst nicht zukommen würde, da die Verbraucher die beiden Marken gedanklich verknüpfen. Aus diesen Gründen kann Puma die Löschung der Marke Pudel verlangen. In diesem Fall überwiegt auch nicht das Grundrecht auf freie künstlerische Betätigung gegenüber dem Markenrecht, denn auch letzteres ist durch die Verfassung geschützt.
- Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.04.2015 – I ZR 59/13 –
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