Stirbt der frühere Ehegatte nach der Scheidung, wird eine gesetzliche Witwenrente nur gezahlt, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 nach dem Recht der BRD geschieden worden ist und bis zuletzt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestand. Die Rentenabsicherung wird seit dem 1. Juli 1977 über den Versorgungsausgleich durch die Aufteilung der Rentenanwartschaften gewährleistet. Ist hingegen die Scheidung in der DDR erfolgt, ist eine Geschiedenenwitwenrente gesetzlich immer ausgeschlossen. Die Klägerin, deren Ehe 1984 geschieden wurde, gab sich dieser Regelung nicht zufrieden. Sie hielt das Gesetz für verfassungswidrig, weil sie wegen ihrer Herkunft benachteiligt werde. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt lehnte den Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente ab. Die gesetzliche Regelung sei verfassungsgemäß. Der Rentenausschluss nach DDR-Scheidungen hat seinen Grund in dem unterschiedlichen Scheidungsfolgenrecht: In der BRD wurde bis zum 1. Juli 1977 die nacheheliche Versorgung des wirtschaftlich bedürftigen Ehegatten im Scheidungsurteil festgelegt. Das Scheidungsrecht der DDR kannte grundsätzlich keinen nachehelichen Unterhaltsanspruch. Die Klägerin war nach der Scheidung nicht wirtschaftlich bedürftig geworden. Sie hatte während der Ehe mehr verdient als als der geschiedene Ehemann und nach der Scheidung weiter gearbeitet. Ein Unterhaltsanspruch war ihr daher nicht zugesprochen worden. Quelle:
Pressemitteilung: (LSG LSA) „Keine Geschiedenenwitwenrente nach DDR-Scheidung„
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