Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied über den “erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens bei einer Eigenbedarfskündigung”.
Kündigung des Mietverhältnisses
Im konkreten Rechtsfall klagten die Vermieter einer Einzimmerwohnung in München gegen ihre Mieterin. Diese kündigten “mit Schreiben vom 29. April” das Mietverhältnis “zum 31. Januar”, da die Klägerin diese Einzimmerwohnung zum Eigenbedarf benötigte. Als Begründung führte die Klägerin an, dass sie “nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs in Neuseeland ihr Studium in München fortsetzen und einen eigenen Hausstand begründen wolle”. Weiterhin bemerkte sie, dass auch der Wiedereinzug in ihr einstiges Kinderzimmer nicht möglich sei, da dieses nun ihre Schwester bewohne.
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Die Entscheidung der Vorinstanzen
Der Klage wurde vom Amtsgericht München stattgegeben. Zu einem späteren Zeitpunkt wies das Landgericht München die Klage nach der Berufung der Angeklagten wiederum ab. Als Begründung für diese Entscheidung führte das Gericht an, dass “die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend dargestellt” worden seien.
Revision der Kläger erfolgreich
Die Kläger legten erfolgreich Revision ein. Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass das Begründungserfordernis einer Kündigung, so wie es in § 573 Abs. 3 BGB enthalten ist, im vorliegenden Falle ausreichend erfüllt sei. Der Kündigungsgrund war klar identifizierbar und “von anderen Gründen” unterscheidbar. Somit ist es bei einer Eigenbedarfskündigung vollkommen ausreichend, wenn die Person genannt wird, die die bezeichnete Wohnung benötigt sowie deren Interesse.
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