Von der Kirchensteuer sind viele Bürger in Deutschland betroffen. In der Regel wird die Abgabe von dem Arbeitgeber direkt an das Finanzamt weitergeleitet. Doch ist die Kirchensteuerpflicht eigentlich verfassungsrechtlich zu beanstanden?
Verstößt die Kirchensteuer gegen die Religionsfreiheit?
Ein Ehepaar klagte vor dem Veraltungsgericht Koblenz gegen die Kirchensteuerpflicht der römisch-katholischen Kirche. Deren Kirchensteuersatz auf die Lohn- bzw. Einkommenssteuer und die Kapitalertragssteuer berechnet sich in Deutschland prozentual auf die Einkommenssteuerschuld. Nach Meinung des klagenden Ehepaares verstoße die Erhebung der Kirchensteuer, welche hauptsächlich für kircheninterne Zwecke verwendet wird, sowohl gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz als auch gegen die gesetzlich geregelte Religionsfreiheit. Da die Zahl der Kirchenmitglieder zunehmend sinkt, sei die Kirchensteuerpflicht der heutigen Zeit längst nicht mehr angemessen. Zudem könne die Religionsausübung an sich nicht von der Zahlung der Kirchensteuer abhängig gemacht werden.
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Kirchenaustritt als Möglichkeit, die Kirchensteuer zu vermeiden
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage jedoch ab. Laut Urteil verstoßen die Bestimmungen der Kirchensteuer weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Das Grundgesetz könne Abgaben nicht prinzipiell untersagen. Gleichwohl beinhalte die Religionsfreiheit, dass jeder Mensch sich freiwillig für oder gegen die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft entscheiden könne.
Kirche darf selbst über Finanzen entscheiden
Jede Religionsgemeinschaft dürfe selbstständig über ihre Finanzverhältnisse entscheiden und dies beinhalte auch die Erhebung von Kirchensteuern. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei davon allerdings nicht betroffen, da eine abweichende Behandlung von Mitgliedern verschiedener Religionsgemeinschaften nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden ist. Auch eine rückläufige Zahl der Mitglieder habe keinerlei Einfluss auf die gesetzlichen Vorschriften.
- Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21.08.2015, AZ: 5 K 1028/14.KO
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