Rechtsnews 04.07.2008 Christian R.

Kirche darf nun ohne staatlichen Segen trauen

Eine standesamtliche Heirat, ohne vor den kirchlichen Traualtar zu treten: Völlig normal im deutschen Heiratsalltag. Aber umgekehrt? Eine kirchliche Trauung, ohne vorher vor den Standesbeamten zu treten, war bisher gesetzlich verboten. Die Betonung liegt auf bisher, denn nun ist das Recht der Eheschließung geändert worden. Künftig darf sich ein Paar auch dann kirchlich trauen lassen, wenn es zuvor nicht standesamtlich geheiratet hat. Die Neuregelung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ergibt sich aus dem gänzlich neu gestalteten Personenstandsgesetz. Die Paragraphen 67 und 67 a, die eine Hochzeit vor dem Altar ohne vorherige standesamtliche Trauung über 133 Jahren verboten haben, sind ohne große Ankündigungen gestrichen worden. Nun dürfen Geistliche Paare trauen, auch wenn diese gar nicht beabsichtigen, auch staatlich zu heiraten. Früher hätte dies Strafen nach sich gezogen. Die staatliche „bürgerliche Ehe“ und die Ehe nach Kirchenrecht stehen nun in keinerlei Verbindung mehr zueinander. Experten für Familienrecht weisen jedoch auf die Folgen hin:

„Ein Paar, das sich kirchlich, aber nicht standesamtlich trauen lässt, befindet sich in einer Ehe, die jedoch vom staatlichen Recht als nichteheliche Gemeinschaft angesehen wird – mit allen Konsequenzen“

, erklärt Professor Dieter Schwab. Das heißt: Kein Unterhalt, kein Erbrecht, kein Steuerfreibetrag, keine Schutzvorschriften für den Schwächeren beim Scheitern der Ehe, auch kein Zugewinnausgleich. Familienrechtler Schwab hält daher die nun vollzogene Trennung für „ äußerst bedenklich.“ Es bestehe die Gefahr, dass die „Nur-Kirchenehe“ gewählt werde, um das Risiko des Scheiterns dieser Ehe vermögensrechtlich auf den schwächeren Partner abzuwälzen. Der Regensburger Professor wirbt deshalb für eine gründliche juristische Aufklärung. Quellen und Links:

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