Jeden Tag kommen mehr Flüchtlinge nach Deutschland, sodass
die Notunterkünfte inzwischen überfüllt sind. Insbesondere aufgrund des
nahenden Winters sehen sich die Städte der schier unlösbaren Aufgabe gegenüber,
genug Wohnraum aufzutreiben. Aus diesem Grund gab es in letzter Zeit wiederholt
Meldungen darüber, dass Privatbesitz beschlagnahmt wurde. Das
Verwaltungsgericht in Lüneburg ist gegen dieses Vorgehen in einem wegweisenden Urteil
vorgegangen:
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Kinderheim für Flüchtlinge beschlagnahmt? erhalten
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Wann kann ein Gebäude für Asylanten beschlagnahmt werden?
Die Stadt Lüneburg hatte am 01. Oktober 2015 die
Beschlagnahmung eines ehemaligen Kinderheims durchgesetzt. Das zu großen Teilen
bereits entkernte und zum Abriss vorgesehene Gebäude sollte für sechs Monate
gegen eine Entschädigung als Unterkunft für Flüchtlinge dienen. Der Betreiber wehrte
sich dagegen und reichte einen Eilantrag ein. Das Verwaltungsgericht gab ihm Recht
und bestimmte, das die Stadt erst alle anderen Möglichkeiten zur Unterbringung
der Flüchtlinge ausschöpfen und im Ernstfall sogar Hotelzimmer anmieten müsse,
bevor eine Beschlagnahmung gerechtfertigt sei. Sie würde einen zu großen
Eingriff in das in Artikel 14 des Grundgesetzes festgelegten Grundrechts auf
Eigentum darstellen. Lediglich ein polizeilicher Notstand könne ein solches
Vorgehen für kurze Zeit rechtfertigen.
Weitere
Beschlagnahmungen für Flüchtlinge möglich?
Viele Städte drohen Immobilienbesitzern mit
Beschlagnahmungen, wenn sich nicht genügend Wohnraum für die Flüchtlinge
findet. In den meisten Fällen können diese jedoch wie im Fall der Stadt Lüneburg
nicht durchgesetzt werden, wenn kein Notstand herrscht und eine andere
Unterbringung möglich ist. Die Besitzer der betroffenen Immobilien sollten in
jedem Fall auf eine Entschädigung in Höhe einer ortsüblichen Miete bestehen
oder alternativ über eine freiwillige Vermietung nachdenken. Zusätzlich ist es
ratsam, die Beschlagnahme gerichtlich überprüfen zu lassen, da in Deutschland
herrschenden Gesetze zum Schutz des Eigentums in den meisten Fällen ein solches
Vorgehen verhindern.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_14.html
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