Dass Vermietern bei Abrechnungen inhaltliche Fehler unterlaufen, ist keine Seltenheit. Doch ist es dem Vermieter in einem solchen Fall trotzdem gestattet, die Betriebskostenvorauszahlungen zu erhöhen? Darüber musste der Bundesgerichtshof in zwei Fällen entscheiden.
Kläger erhöht Betriebskostenvorauszahlungen
Der Kläger forderte in beiden Fällen sowohl die Herausgabe als auch die Räumung der Wohnungen, die die beklagten Mieter bewohnten. Zunächst erhöhte der Kläger die Betriebskostenvorauszahlungen mit der Abrechnung für das Jahr 2004. Zudem passte er diese in den kommenden Jahren dem aktuellen Abrechnungsergebnis an. Allerdings waren die Abrechnungen mit inhaltlichen Fehlern belastet, was auch die beklagten Mieter rügten, woraufhin diese korrigiert wurden, jedoch mit einem Saldo zum Nachteil der Mieter.
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Kläger kündigt Mieter wegen Zahlungsrückständen fristlos
Im ersten Verfahren beglichen die Mieter seit 2006 nur einen Bruchteil der verlangten Erhöhungsbeträge. Im anderen Verfahren zahlte der beklagte Mieter nichts von den erhöhten Beträgen. Wegen des Vorliegens eines Zahlungsrückstandes kündigte der Kläger den beiden Mietern fristlos, hilfsweise auch fristgemäß. Die Klagen wurden allerdings zunächst abgewiesen.
BGH gibt Mietern Recht
Dagegen legte der Kläger Revision ein, allerdings erfolglos. Als Begründung führte der Bundesgerichtshof an, dass der Vermieter nur dann eine Anpassung von Vorauszahlungen im Sinne von § 560 Abs. 4 BGB vornehmen kann, wenn die Nebenkostenabrechnung inhaltlich korrekt ist. Der Vermieter steht in der Pflicht, eine korrekte Abrechnung zu erstellen, denn es kann nicht akzeptiert werden, dass eine Vertragspartei Vorteile genießt aus der Nichtbeachtung eigener Vertragspflichten.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2012; AZ: VIII ZR 245/11
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