Wie hoch darf die Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen sein? Diese Frage musste der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall beantworten. Vermieterin fordert Sicherheitszuschlag In Berlin klagten die Mieter einer Mietwohnung ihre Vermieterin an. Am 6. März 2009 versendete die angeklagte Vermieterin die Abrechnung für Betriebs- und Heizkosten, daraus resultierte eine für die Vermieterin positive Nachforderung. Gleichzeitig forderte die Angeklagte eine Angleichung der monatlichen Vorauszahlungen. Diese Anpassung wurde mithilfe des Resultats aus der Betriebsabrechnung ermittelt, das als Grundlage für die Berechnung eines 10%igen Sicherheitszuschlags fungierte. Diese Sicherheitszuschlagsforderung akzeptierten die Mieter nicht und erhoben folglich eine negative Feststellungsklage, welche die Vorinstanzen zugunsten der Kläger entschieden. BGH bekräftigt Entscheidung der Vorinstanzen Die von der Vermieterin eingelegte Revision blieb erfolglos. Als Begründung führte der Bundesgerichtshof an, dass eine Angleichung der Betriebskostenvorauszahlungen (§ 560 Abs. 4 BGB) lediglich dann angemessen ist, „wenn sie auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstellt.“ Hierfür dient die letzte Betriebskostenabrechnung als Grundlage. Im vorliegenden Fall ist ein abstrakter Sicherheitszuschlag von 10 % nicht gerechtfertigt, da von einer abstrakten, nicht zu erwartenden Kostensteigerung ausgegangen wird. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2011
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