Rechtsnews 08.02.2013 Manuela Frank

Urteil: Verjährungsfrist von Betriebskostenabrechnung

Der Bundesgerichtshof musste darüber eine Entscheidung fällen, zu welchem Zeitpunkt „die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters“ anfängt und ob der Vermieter bei der Abrechnung für spezielle Positionen eine Nachberechnung vorbehalten darf.

Nachforderung in Höhe von 1.095, 55 €

Im konkreten Fall ging es um eine Beklagte, die bis Februar des Jahres 2007 die Wohnung der Klägerin mietete. Sie entrichtete allerdings nicht nur ihren Mietanteil, sondern leistete zusätzlich Vorauszahlungen auf die Nebenkosten. Die Klägerin rechnete über diese u.a. für den Zeitraum zwischen 2002 und 2006 ab. Hierbei behielt sie sich allerdings eine Nachberechnung in Bezug „auf eine zu erwartende rückwirkende Neufestsetzung der Grundsteuer“ vor. Die Grundsteuer wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 3.12.2007 mit Rückwirkung für den Zeitraum ab 2002 festgesetzt. Am 30. Januar des Jahres 2008 wurde eine Nachberechnung der Grundsteuer für den Zeitraum zwischen 2002 und 2006 vorgenommen. Diese mündete in einer Nachforderung seitens der Klägerin von 1.095, 55 €. Die Beklagte erhielt am 27. August 2010 den Mahnbescheid, woraufhin sich die Beklagte auf Verjährung berief.

Revision der Beklagten bleibt erfolglos

Der Klage wurde vom Amtsgericht Wedding stattgegeben. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein, die vom Landgericht Berlin zurückgewiesen wurde. Auch die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Verjährungsfrist erst dann beginnt, sobald der Vermieter auch zusätzlich erfahren hat, welche Umstände zur Nachforderung geführt haben (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB hindert den Vermieter nicht daran, eine Nachberechnung vorzubehalten. Zwar können gemäß der Regelung nach einer gewissen Frist Nachforderungen nicht mehr erfolgen, allerdings gibt es den Ausnahmefall, wenn der Vermieter ohne eigenes Verschulden nicht in angemessener Zeit abrechnen kann. Da die Klägerin also erst durch das Schreiben vom Finanzamt am 3. Dezember 2007 Bescheid bekam und ihr Anspruch deswegen keinesfalls verjährt war, musste die Revision der Beklagten zurückgewiesen werden. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2012; AZ: VIII ZR 264/12

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