Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Vermieter seinem Mieter fristlos kündigen kann, wenn dieser nicht die erhöhte Betriebskostenvorauszahlung zahlt.
Fristlose Kündigung wegen Nichtzahlung von Nebenkostenerhöhungen
Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung in Schönefeld. Die Vermieterin erhöhte in den letzten Jahren die Vorauszahlung für Heiz- und Warmwasserkosten. Nachdem die Klägerin von November 2003 bis Dezember 2004 die Nebenkostenerhöhung nicht gezahlt hatte, wurde ihr fristlos gekündigt.
Mieterin klagt auf Schadensersatz
Die Mieterin klagte gegen die Vermieterin auf Zahlung von Schadensersatz wegen Mängel. Die Vermieterin setze der Klage die Zahlung der Mietrückstände und die Herausgabe der Wohnung entgegen. Der Widerklage der Vermieterin wurde weitgehend stattgegeben. Eine Kündigung sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Mietrückstände auf einer Mieterhöhung durch die Nebenkostenvorauszahlung beruhen.
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Bundesgerichtshof weist die Revision zurück
Vor dem Bundesgerichtshof blieb die Revision der Klägerin erfolglos. Er stellte fest, dass eine fristlose Kündigung auch dann erfolgen kann, wenn nach Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung der Mieter diese nicht zahlt. Eine vorherige Klage und ein folgendes Urteil ist nicht erforderlich. Der Mieter sei dadurch geschützt, dass bei einem Räumungsprozess zunächst geprüft werde, ob die Erhöhung der Vorauszahlung durch den Vermieter rechtmäßig war.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18.07.2012
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