Der VGH Baden-Württemberg entschied, dass Eltern keinen Anspruch auf das Angebot von Ethikunterricht in der Grundschule haben.
Mutter stellt Antrag beim Kultusministerium
Die Klägerin, eine alleinerziehende Mutter von drei Kindern, beantragte beim Kultusministerium Baden-Württemberg die Einführung von Ethikunterricht an Grundschulen. Ihre drei Kinder gehören keiner Konfession an und nur zwei der Kinder gehen bereits zur Schule. Sie beklagte, dass es keinen Ersatz für den Religionsunterricht gebe, ihre Kinder doch aber einen Anspruch auf ethisch-moralische Bildung hätten. Diese Benachteiligung aufgrund der weltanschaulichen Gesinnung sei verfassungswidrig. Das Kultusministerium lehnte den Antrag dennoch ab.
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Kein Anspruch auf Ethikunterricht an Grundschulen erhalten
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VGH sieht keine Pflicht zur Einführung des Ethikunterrichts an Grundschulen
Das Schulgesetz in Baden-Württemberg (SchG) bestimme zwar, dass Ethikunterricht für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, errichtet werde. Daraus ergebe sich jedoch noch kein subjektives Recht der Eltern. Dem Kultusministerium verleibe ein Spielraum, zu welchen Zeitpunkt das Fach Ethik angeboten werde. Dieses hat sich dafür entschieden, den Ethikunterricht erst ab der 7. bzw. 8. Klasse auf den weiterführenden Schulen anzubieten. Ein Anspruch bestehe auch nicht aus dem Erziehungsauftrag des Staates (Art. 7 Abs. 1 GG) oder Art. 12 der Landesverfassung. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG liege ebenfalls nicht vor. Aus dem elterlichen Erziehungsrecht (Art. 6 GG) lasse sich ebenfalls kein Anspruch auf Ethikunterricht herleiten. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) sah entgegen der Klägerin in dem Fehlen des Ethikunterrichts keinen mittelbaren Zwang für die Kinder, am Religionsunterricht teilzunehmen. Der Klägerin sei es zumutbar, die ethisch-moralische Erziehung bis zur Möglichkeit des Besuchs des Ethikunterrichts selbst vorzunehmen.
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