Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden Württemberg hatte im Rahmen eines Eilantrags über die Rechtmäßigkeit von „Internet-Prangern“ für Hygieneverstöße zu entscheiden.
Gravierende Verstöße gegen Lebensmittelgesetz durch Gastwirt
Nachdem ein Gastwirt gegen die Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes verstoßen hat, stellte das Landratsamt diese Tatsache auf der Hompage des Rhein-Neckar-Kreises ein. Dabei nannte sie Namen, Anschrift und Betreiber der Gaststätte sowie den Grund der Beanstandung: „Mängel bei der Betriebshygiene, ekelerregende Herstellungs- und Behandlungsverfahren.“ Bei einer späteren Kontrolle waren keine Mängel mehr zu beanstanden und das Landratsamt fügte den Hinweis “ Nachkontrolle am 20.09.: Mängel beseitigt.“ hinzu.
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„Internet-Pranger“ für Hygieneverstöße erhalten
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Eilantrag gegen Veröffentlichung in „Internet-Pranger“
Der Gastwirt stellte einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Karlsruhe auf einstweilige Untersagung der Veröffentlichung. Dieser wurde im stattgegeben. Dagegen legte das Landratsamt Beschwerde ein.
Klärung der Rechtslage im Hauptverfahren
Das Gericht sah die einstweilige Untersagung als geboten an, um die Grundrechte des Antragstellers auf informelle Selbstbestimmung und Berufsfreiheit zu wahren. Denn die Prangerwirkung der Veröffentlichung greife schwerwiegend in die Rechte des Gastwirts ein. Ob solche Grundrechtseingriffe rechtmäßig seien, muss das Gericht im Hauptverfahren prüfen. Das Gericht stellte sich jedoch die Frage, ob die Veröffentlichung von Hygieneverstößen mit dem Unionsrecht und Verfassungsrecht vereinbar sei. Die Überprüfung der Unionsrechtskonformität legte es dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vor. Die Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht wird im Hauptverfahren erläutert werden.
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