Häufig erklären sich Bekannte untereinander bereit, auf das
Haustier des anderen aufzupassen. Doch wer ist verantwortlich, wenn während der
Betreuung ein Unfall geschieht? Kann man die Berufsgenossenschaft zur
Verantwortung ziehen?
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Hundebiss ist kein Arbeitsunfall erhalten
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Zählt eine Verletzung
beim Tiersitting als Arbeitsunfall?
Eine Frau hatte sich bereit erklärt, auf den Hund eines Bekannten aufzupassen, während der Besitzer im Urlaub war. Zu den vereinbarten
Pflichten gehörten neben der Fütterung des Hundes auch das Ausführen und die
Mitnahme in ihre Wohnung. Dort kam es zu einer Verletzung, als der Hund während
eines gemeinsamen Spiels plötzlich aufsprang und die Frau am Hals und im
Gesicht schwer verletzte. Sie wollte den Vorfall als Arbeitsunfall bei der
Berufsgenossenschaft geltend machen. Diese lehnte eine Entschädigung jedoch ab.
Als Begründung wurde angegeben, dass die Frau sich weder in einem
Beschäftigungsverhältnis befunden habe noch als Arbeitnehmer für ihren
Bekannten tätig war. Somit könne auch kein versicherter Arbeitsunfall
vorliegen. Die Frau reichte daraufhin eine Klage vor dem zuständigen
Sozialgericht ein.
Wann zahlt die
Berufsgenossenschaft eine Entschädigung?
Die Richter gaben der Berufsgenossenschaft Recht, sodass die
Hundesitterin vor das Landessozialgericht Darmstadt zog. Dieses bestätigte jedoch ebenfalls die Entscheidung des Sozialgerichts. Die Frau sei zum Zeitpunkt des Unfalls nicht
als Beschäftigte für den Besitzer des Hundes tätig gewesen und somit auch nicht
gesetzlich unfallversichert gewesen. Es handele sich zwar nicht um eine übliche
Gefälligkeit, auf der anderen Seite sei die Betreuung eines Hundes jedoch auch
keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Auch von einer Arbeit als Angestellte
könne man nicht ausgehen, da der Hundebesitzer keine genauen Vorgaben für die Betreuung
gemacht hatte. Letztlich entspreche die Tätigkeit am ehesten einer selbstständigen
Geschäftsbesorgung oder einer selbstständigen Dienstleistung. Somit stehe der Frau keine Entschädigung zu.
Quelle: Hessisches
Landessozialgericht, Urteil vom 12.04.2016, Az.: L 3 U 171/13
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